Kosten für die Erst­aus­bil­dung bleiben steu­er­lich nicht abzugs­fähig

Ein Steu­er­pflich­tiger, der eine erst­ma­lige Aus­bil­dung (Stu­dium oder Berufs­aus­bil­dung) beginnt, kann die damit ent­ste­henden Kosten nicht unbe­grenzt als „Wer­bungs­kosten”, son­dern nur in Höhe von bis zu 6.000 € im Jahr als „Son­der­aus­gaben” steu­er­lich absetzen. Das gilt jedoch nicht für Aus­bil­dungen, die der Aus­zu­bil­dende im Rahmen eines ver­gü­teten Dienst­ver­hält­nisses absol­viert.

Als Erst­aus­bil­dung im Sinne des Ein­kom­men­steu­er­ge­setzes gilt eine erst­ma­lige Aus­bil­dung, wenn diese mit einer Min­dest­dauer von 12 Monaten bei voll­zei­tiger Aus­bil­dung und mit einer Abschluss­prü­fung durch­ge­führt wird. Der regu­läre Schul­ab­schluss zählt nicht dazu. Grund­sätz­lich ist bei Beginn jeder neuen Aus­bil­dung zu prüfen, ob es sich dabei um eine Erst- oder Zweit­aus­bil­dung han­delt. So liegt beim Mas­ter­ab­schluss eines Lehr­amtstu­denten z. B. noch keine Zweit­aus­bil­dung vor, da ein Bache­lor­ab­schluss nicht aus­reicht, um den ange­strebten Beruf aus­zu­üben.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt (BVerfG) befasste sich nun­mehr in seinem Beschluss vom 19.11.2019 mit dem Thema, ob mit dem Abzugs­verbot von Kosten als Wer­bungs­kosten bei der Erst­aus­bil­dung ein Ver­stoß gegen das Grund­ge­setz vor­liegt. Dabei gelangte es zu der Über­zeu­gung, dass die Rege­lung im Ein­kom­men­steu­er­ge­setz nicht gegen das Grund­ge­setz ver­stößt. Hier­nach sind Auf­wen­dungen für die erst­ma­lige Berufs­aus­bil­dung oder für ein Erst­stu­dium, das zugleich eine Erst­aus­bil­dung ver­mit­telt, nicht als Wer­bungs­kosten abzugs­fähig. In den zu beur­tei­lenden Fällen sahen Aus­zu­bil­dende ohne Dienst­ver­hältnis und dem­entspre­chend auch ohne Ein­kommen einen Ver­stoß gegen das Grund­ge­setz. Dem folgte das BVerfG nicht.

Anmer­kung: Anders zu bewerten sind Zweit- und Fort­bil­dungen sowie Umschu­lungen. Ob ein Abzug der Auf­wen­dungen als Wer­bungs­kosten oder Son­der­aus­gaben mög­lich ist, muss in dem jewei­ligen Ein­zel­fall geson­dert ent­schieden werden.