Kauf­preis­prämie für Elektro- und Hybrid­fahr­zeuge ver­län­gert und erhöht

Um einen nen­nens­werten Bei­trag zur Redu­zie­rung der Schad­stoff­be­las­tung der Luft zu errei­chen, hat sich die Bun­des­re­gie­rung zum Ziel gesetzt, mit­hilfe des För­der­pro­gramms Elek­tro­mo­bi­lität (Umwelt­bonus) den Absatz neuer Pkw mit Elektro‑, Hybrid- und Was­ser­stoff-/Brenn­stoff­zel­len­an­trieb mit einer Prämie zu för­dern.

Die Kauf­prämie für Pkw mit Elektro‑, Hybrid- und Was­ser­stoff-/Brenn­stoff­zel­len­an­trieb gilt rück­wir­kend für alle Fahr­zeuge, die ab dem 5.11.2019 zuge­lassen wurden. Die För­de­rung erfolgt bis zur voll­stän­digen Aus­zah­lung dieser Mittel, längs­tens bis zum 31.12.2025. Sobald die zur Ver­fü­gung ste­henden Mittel aus­ge­schöpft sind, können nach Infor­ma­tionen der Bun­des­re­gie­rung keine wei­teren För­der­gelder bewil­ligt werden.

Antrags­be­rech­tigt sind Pri­vat­per­sonen, Unter­nehmen, Stif­tungen, Kör­per­schaften und Ver­eine, auf die ein Neu­fahr­zeug zuge­lassen wird und die sich ver­pflichten, das Fahr­zeug sechs Monate zu halten. Zuwen­dungs­emp­fänger ist der Antrag­steller.

  • Die Prämie für rein elek­trisch betrie­bene Pkw unter 40.000 € erhöht sich von 4.000 € auf 6.000 € und für sog. Plug-In-Hybride von 3.000 € auf 4.500 €.
  • Reine E‑Autos mit einem Lis­ten­preis über 40.000 € werden dann mit 5.000 € und Plug-In-Hybride mit 3.750 € bezu­schusst.
  • Für Pkw, die mehr als 65.000 € kosten, ent­fällt die För­de­rung.

Anmer­kung: Künftig werden – unter wei­teren Vor­aus­set­zungen – auch junge gebrauchte Elek­tro­fahr­zeuge, die weder als Firmen- noch als Dienst­wagen des Erst­erwer­bers eine staat­liche För­de­rung erhalten haben, bei der Zweit­ver­äu­ße­rung eine Umwelt­prämie erhalten. Das Fahr­zeug muss sich auf der Liste der för­der­fä­higen Elek­tro­fahr­zeuge des Bun­des­amtes für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (BAFA-Liste) befinden.