Unter­gang von Ver­lusten aus Gewer­be­be­trieb bei Betriebs­ver­pach­tung?

Ein Gewer­be­trei­bender, wel­cher sein Unter­nehmen nicht weiter aus­üben will, kann sein Gewerbe abmelden und auf­geben oder ver­äu­ßern. Dabei kommt es in beiden Fällen zur Auf­de­ckung stiller Reserven und damit zur Besteue­rung eines Auf­gabe- oder Ver­äu­ße­rungs­ge­winns.

Ver­mietet der Steu­er­pflich­tige seinen Betrieb im Anschluss an eine Betriebs­auf­gabe, befinden sich die Gegen­stände nun im Pri­vat­ver­mögen und er erzielt Ein­künfte aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung. Lässt der Unter­nehmer aller­dings seinen Betrieb ruhen und ver­mietet diesen mit all seinen funk­tio­nalen Betriebs­grund­lagen, werden keine stillen Reserven auf­ge­deckt und er erzielt wei­terhin Ein­künfte aus Gewer­be­be­trieb.

In einem vom Bun­des­fi­nanzhof (BFH) am 30.10.2019 ent­schie­denen Fall aus der Praxis führte eine Kom­man­dit­ge­sell­schaft einen Gewer­be­be­trieb bis zur Hälfte des betref­fenden Jahres und ver­pach­tete diesen anschlie­ßend kom­plett. Zu dem Zeit­punkt lag aus den Vor­jahren ein Gewer­be­ver­lust vor, wel­cher bisher weiter vor­ge­tragen wurde. Nach einer Betriebs­prü­fung stellte das Finanzamt fest, dass der Ver­lust­abzug mit Beginn der Ver­pach­tung ent­fallen müsste, da keine Unter­neh­mens­iden­tität mehr vor­liegt. Die Gewer­be­steu­er­be­scheide wurden ent­spre­chend auf­ge­hoben und der Ver­lust aberkannt.

Der BFH legte seinem Urteil zugrunde, dass für einen Vor­trag des Ver­lustes die Unter­neh­mer­iden­tität ohne Unter­bre­chung vor­liegen muss. Bei einer Besitz­per­so­nen­ge­sell­schaft, wie in diesem Fall, ist das gegeben, wenn eine sach­liche und per­so­nelle Ver­flech­tung mit dem Betriebs­un­ter­nehmen vor­liegt, also eine Betriebs­auf­spal­tung. Liegt diese vor, so ist die Unter­neh­mer­iden­tität gewahrt und die Ver­luste aus Gewer­be­be­trieb können weiter fort­ge­tragen werden. Ist die Betriebs­auf­spal­tung aller­dings zu ver­neinen, so muss geprüft werden, ob die Tätig­keit des ursprüng­li­chen mit der Tätig­keit des ver­pach­teten Gewer­be­be­triebs dem Grunde nach wirt­schaft­lich iden­tisch ist. Bei wesent­li­chen Abwei­chungen gehen die Gewer­be­ver­luste mit Beginn der Betriebs­ver­pach­tung unter.

Anmer­kung: Wie das Urteil zeigt, kann die letzt­in­stanz­liche Ent­schei­dung des Unter­neh­mers bei einer Betriebs­auf­gabe zu erheb­li­chen steu­er­li­chen Folgen führen. Lassen Sie sich in einem sol­chen Fall immer vor der end­gül­tigen Ent­schei­dung beraten, um nicht wie­der­gut­zu­ma­chende Fehler zu ver­meiden.