Vor­steu­er­abzug von Mie­ter­ein­bauten bei Arzt­praxen

Mie­ter­ein­bauten bezeichnen Bauten oder Bau­maß­nahmen, welche vom Mieter auf fremdem, z. B. ange­mie­tetem Grund oder in Gebäuden errichtet werden. Ver­an­lasst worden sind die Maß­nahmen durch den Mieter, wel­cher anschlie­ßend auch die Rech­nung dafür trägt. Dabei han­delt es sich i. d. R. um mate­ri­elle Wirt­schafts­güter. Wichtig ist, dass selbst­stän­dige Wirt­schafts­güter vor­liegen. Bei Erhal­tungs­auf­wand han­delt es sich nicht um Mie­ter­ein­bauten.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ver­ab­schie­dete am 13.11.2019 ein Urteil zum Abzug von Vor­steuer bei Mie­ter­ein­bauten in Arzt­praxen. Dabei ging es um eine Augen­arzt-GbR, welche Räum­lich­keiten von einer GmbH anmie­tete und aus­schließ­lich zu betrieb­li­chen Zwe­cken nutzte. Mit­hilfe eines Bau­kos­ten­zu­schusses vom Ver­mieter führte die GbR eine Bau­maß­nahme durch, welche nach Ablauf der Miet­zeit auto­ma­tisch ins Eigentum der GmbH über­gehen sollte. Die Umsatz­steuer aus den Rech­nungen, die durch die GbR für die Pra­xis­bauten gezahlt wurden, wollte diese als Vor­steuer beim Finanzamt (FA) gel­tend machen. Das FA jedoch ver­sagte den Vor­steu­er­abzug, da die Arzt­praxis ledig­lich steu­er­freie Aus­gangs­um­sätze tätigt. Mit dem Eigen­tums­über­gang han­dele es sich auch nicht um eine eigen­stän­dige Werk­lie­fe­rung, son­dern ledig­lich um ein Hilfs­ge­schäft zur nor­malen Arzt­tä­tig­keit.

Dem wider­sprach der BFH zugunsten der Steu­er­pflich­tigen. Grund­sätz­lich kann in dem Fall von einer Werk­lie­fe­rung aus­ge­gangen werden, da sowohl zivil­recht­li­ches als auch wirt­schaft­li­ches Eigentum an den Ver­mieter über­gehen. Die Mie­ter­ein­bauten sind fester Bestand­teil des Gebäudes geworden und damit ins Eigentum der Ver­mieter über­ge­gangen. Für den Vor­steu­er­abzug muss ein direkter Zusam­men­hang zwi­schen Ein­gangs- und Aus­gangs­um­satz vor­liegen. Die Mie­ter­ein­bauten wurden erbaut und anschlie­ßend steu­er­pflichtig ver­äu­ßert. Ob die übrigen Umsätze steu­er­frei sind oder nicht, ist dafür irrele­vant, da sie nicht in Zusam­men­hang mit der Werk­lie­fe­rung stehen. Der BFH sprach der GbR als Mieter somit den Vor­steu­er­abzug zu.

Anmer­kung: Bei Mie­ter­ein­bauten sollte grund­sätz­lich steu­er­li­cher Rat ein­ge­holt werden, um steu­er­liche Fehler zu ver­meiden!