Kran­ken­kas­sen­wahl­recht – Kün­di­gung

Ver­si­che­rungs­pflich­tige und Ver­si­che­rungs­be­rech­tigte sind an die Wahl der Kran­ken­kasse min­des­tens 18 Monate gebunden. Die Kün­di­gungs­frist beträgt zwei Monate zum Monats­ende.

Die Kran­ken­kasse hat dem Mit­glied unver­züg­lich – spä­tes­tens jedoch inner­halb von zwei Wochen nach Ein­gang der Kün­di­gung – eine Kün­di­gungs­be­stä­ti­gung aus­zu­stellen. Die Kün­di­gung wird wirksam, wenn das Mit­glied inner­halb der Kün­di­gungs­frist eine Mit­glied­schaft bei einer anderen Kran­ken­kasse durch eine Mit­glieds­be­schei­ni­gung nach­weist.

Bei­spiel: Eine Kün­di­gung zum 31.8. geht bis Ende Juni bei der alten Kran­ken­kasse ein. Die Kün­di­gungs­be­stä­ti­gung muss dem Mit­glied bis 14 Tage nach Ein­gang zuge­stellt werden. Anmel­dung bei der neuen Kran­ken­kasse erfolgt zum 1.9. Diese stellt die Mit­glieds­be­schei­ni­gung zur Vor­lage bei der bis­he­rigen Kasse aus.

Ohne Kün­di­gung kann eine neue Kran­ken­kasse bei einem naht­losen Wechsel des Arbeit­ge­bers gewählt werden, wenn die Min­dest­bin­dungs­frist von 18 Monaten abge­laufen ist. Das ent­schied das Bun­des­so­zi­al­ge­richt mit Urteil vom 11.9.2018. In einem sol­chem Fall hat der Arbeit­nehmer die Mit­glied­schafts­be­stä­ti­gung seiner neuen Kran­ken­kasse dem neuen Arbeit­geber binnen der ersten zwei Wochen seiner Beschäf­ti­gung vor­zu­legen. Geschieht das nicht, wird der Arbeit­nehmer bei der alten Kran­ken­kasse ange­meldet.

Ein Son­der­kün­di­gungs­recht besteht, wenn die Kran­ken­kasse ihren indi­vi­du­ellen Zusatz­bei­trag erhöht. Die Min­dest­bin­dungs­frist greift hier nicht und die Kün­di­gung muss bis zum Ende des Monats erfolgen, in dem der Zusatz­bei­trag erhöht wird.