Miet­ver­hältnis – keine Dul­dung umfang­rei­cher Umbau­maß­nahmen

Mietet eine Rechts­an­walts­kanzlei Räum­lich­keiten an, kann sie ver­langen, dass der Ver­mieter keine lärm‑, erschüt­te­rungs- und staub­in­ten­siven Umbau- und Moder­ni­sie­rungs­ar­beiten im gesamten Haus zur Ermög­li­chung einer anderen Nut­zung durch­führt.

Die Kanzlei ist auch nicht zur Dul­dung der Arbeiten außer­halb der übli­chen Büro­zeiten oder am Wochen­ende ver­pflichtet, da Rechts­an­wälte gerichts­be­kannt regel­mäßig auch außer­halb der gän­gigen Geschäfts­zeiten arbeiten.

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am 25.3.2019 ent­schie­denen Fall musste der Ver­mieter einer Rechts­an­walts­kanzlei den ver­trags­ge­mäßen Gebrauch der Räume bis zum Ver­trags­ende (31.12.2023) gewähren. Der ver­trag­liche Nut­zungs­zweck der Räume liegt in dem Betrieb eines Rechts­an­walts- und Nota­ri­ats­büros. Die hiermit zusam­men­hän­genden geistig-gedank­li­chen Tätig­keiten müssen grund­sätz­lich unge­stört durch­ge­führt werden können. Der Abbruch sämt­li­cher Zwi­schen­wände sowie Boden­be­läge mit­tels Schlag­bohr­ma­schinen und Vor­schlag­hammer ver­ur­sacht zwangs­läufig ganz erheb­liche Lärm- und Staub­be­läs­ti­gungen sowie mas­sive Erschüt­te­rungen.

Derart umfäng­liche Arbeiten stellen auch keine Reno­vie­rungs- und Umbau­ar­beiten dar, mit denen ein Mieter – etwa im Zusam­men­hang mit einem Mie­ter­wechsel – rechnen muss und die des­halb hin­zu­nehmen sind. Die Arbeiten dienen auch nicht der „Moder­ni­sie­rung” oder „Ver­bes­se­rung”, da es an einer dafür erfor­der­li­chen nach­hal­tigen objek­tiven Erhö­hung des Gebrauchs­werts fehlt.