Kri­te­rien zur Steu­er­ermä­ßi­gung bei haus­halts­naher Tätig­keit und Hand­wer­kerleis­tung

Zur steu­er­li­chen Aner­ken­nung müssen haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen und
Hand­wer­kerleis­tungen zweck­ge­bunden mit dem ent­spre­chenden Haus­halt ver­knüpft
sein und in einem unmit­tel­baren räum­li­chen Zusam­men­hang stehen.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ent­schied in einem Ver­fahren am 13.5.2020 zu Ungunsten
einer Steu­er­pflich­tigen, die die Ermä­ßi­gung der tarif­li­chen Ein­kom­men­steuer
bei Auf­wen­dungen für die Stra­ßen­rei­ni­gung als haus­halts­nahe Dienst­leis­tung
sowie für Tisch­ler­ar­beiten zur Repa­ratur eines Hof­tores als Hand­wer­kerleis­tung
bean­tragte. Das Hoftor musste zunächst aus­ge­baut, in der Tisch­ler­werk­statt
instand gesetzt und anschlie­ßend wieder auf dem Grund­stück der Steu­er­pflich­tigen
ein­ge­baut werden.

Der BFH lehnte die ange­strebte Tarif­er­mä­ßi­gung für haus­halts­nahe
Dienst­leis­tungen und für Hand­wer­kerleis­tungen ab. Bei­derlei Dienst­leis­tungen
erfor­dern Tätig­keiten, die dem Haus­halt dienen und übli­cher­weise von
Fami­li­en­mit­glie­dern erbracht werden. Sie sind dar­über hinaus in unmit­tel­barem
räum­li­chen Zusam­men­hang zum Haus­halt durch­zu­führen. Dies ist bei Stra­ßen­rei­ni­gungs­ar­beiten
nicht gegeben.

Auch Hand­wer­kerleis­tungen für Renovierungs‑, Erhal­tungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen
sind nur begüns­tigt, wenn diese Kri­te­rien erfüllt sind. In der Werk­statt
des Hand­wer­kers erbrachte Leis­tungen sind hin­gegen nicht ermä­ßi­gungs­fähig.
Hier emp­fiehlt der BFH. die Arbeits­kosten im Wege der Schät­zung in einen
nicht begüns­tigten „Werk­statt-Lohn” und in einen begüns­tigten
„Vor-Ort-Lohn” auf­zu­teilen.