Ver­äu­ße­rung von „Gold Bul­lion Secu­ri­ties”

Unter „Gold Bul­lion Secu­ri­ties” ver­steht man unbe­fris­tete Schuld­ver­schrei­bungen
auf phy­si­sches Gold, welche weder zu ver­zinsen sind, noch gibt es eine End­fäl­lig­keit.
Jedes „Gold Bul­lion Secu­ri­ties” stellt eine Schuld­ver­schrei­bung auf
den Erhalt eines genau fest­ge­legten Gold­bar­rens dar. Wer im Besitz eines sol­chen
Wert­pa­pieres ist, hat Anspruch auf Aus­lie­fe­rung des Goldes, indem der Ver­trag
gekün­digt wird oder lässt das Gold ver­äu­ßern und sich den
Erlös aus­zahlen.

Die Vari­ante der Aus­zah­lung wählte auch ein Steu­er­pflich­tiger. Seine „Gold
Bul­lion Secu­ri­ties” ließ er – nach einem Jahr Hal­te­zeit – mit Gewinn
ver­äu­ßern und behan­delte diesen Betrag als nicht steu­erbar. Das Finanzamt
wie­derum sah den Gewinn als Ein­künfte aus Kapi­tal­ver­mögen an, hier
lägen sons­tige Kapi­tal­for­de­rungen vor, welche bisher noch nicht der Besteue­rung
unter­lagen. Durch den Ver­äu­ße­rungs­erlös hat der Steu­er­pflich­tige
eine For­de­rung auf eine Geld­leis­tung, wie auch bei der Ver­äu­ße­rung
von anderen Wert­pa­pieren, die als Kapi­tal­ver­mögen zu ver­steuern sind.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) ging in seinem Urteil genauer auf die gesetz­liche
Defi­ni­tion der sons­tigen Kapi­tal­for­de­rungen ein und begrün­dete dadurch
seine Ent­schei­dung. Ent­gegen der ver­tre­tenen Mei­nung des Finanz­amtes liegen
sons­tige Kapi­tal­for­de­rungen nur dann vor, wenn Ansprüche auf Geld­leis­tungen
bestehen und nicht auf Sach­leis­tungen. Bei „Gold Bul­lion Secu­ri­ties”
hat der Inhaber einen Anspruch auf das Gold, was eine Sach­leis­tung dar­stellt.
Für den Fall, dass statt der Aus­lie­fe­rung des Goldes die Aus­zah­lung des
Ver­äu­ße­rungs­ge­winnes gewünscht wird, steht trotzdem noch die
Sach­leis­tung im Vor­der­grund, sodass bei beiden mög­li­chen Vari­anten keine
zu besteu­ernden sons­tigen Kapi­tal­for­de­rungen vor­liegen können.