Das Erreichen eines Alters von 60 Jahren kann im Dienstvertrag mit einem GmbH-Geschäftsführer
als Altersgrenze vereinbart werden, die eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.
Wenn gewährleistet ist, dass dem Geschäftsführer nach seinem
Ausscheiden aus dem Unternehmen eine betriebliche Altersversorgung zusteht,
verstößt eine derartige Regelung nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Das haben die Richter des Oberlandesgerichts Hamm am 19.6.2017 entschieden.
Als Begründung führten das OLG auf, dass das Anforderungsprofil für
Unternehmensleiter regelmäßig besonders hoch ist. Daher kann sich
aus betriebs- und unternehmensbezogenen Interessen ein Bedürfnis für
die Vereinbarung einer Altersgrenze ergeben, die unter dem gesetzlichen Renteneintrittsalter
liegt.
Des Weiteren kann ein Unternehmen ein legitimes Interesse daran haben, frühzeitig
einen Nachfolger in der Unternehmensleitung zu installieren. Erhält dann
ein aufgrund der Altersklausel vorzeitig ausscheidender Geschäftsführer
sofort eine betriebliche Altersversorgung, ist seinen Interessen an einer sozialen
Absicherung Rechnung getragen.
Unter diesen Voraussetzungen ist daher – nach Auffassung des OLG – eine vereinbarte
Altersgrenze, die deutlich unterhalb des gesetzlichen Renteneintrittsalters
liegt, als mit dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vereinbar anzusehen.