Kün­di­gung eines GmbH-Geschäfts­füh­rers aus Alters­gründen

Das Errei­chen eines Alters von 60 Jahren kann im Dienst­ver­trag mit einem GmbH-Geschäfts­führer
als Alters­grenze ver­ein­bart werden, die eine ordent­liche Kün­di­gung recht­fer­tigt.
Wenn gewähr­leistet ist, dass dem Geschäfts­führer nach seinem
Aus­scheiden aus dem Unter­nehmen eine betrieb­liche Alters­ver­sor­gung zusteht,
ver­stößt eine der­ar­tige Rege­lung nicht gegen das All­ge­meine Gleich­be­hand­lungs­ge­setz.
Das haben die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Hamm am 19.6.2017 ent­schieden.

Als Begrün­dung führten das OLG auf, dass das Anfor­de­rungs­profil für
Unter­neh­mens­leiter regel­mäßig beson­ders hoch ist. Daher kann sich
aus betriebs- und unter­neh­mens­be­zo­genen Inter­essen ein Bedürfnis für
die Ver­ein­ba­rung einer Alters­grenze ergeben, die unter dem gesetz­li­chen Ren­ten­ein­tritts­alter
liegt.

Des Wei­teren kann ein Unter­nehmen ein legi­times Inter­esse daran haben, früh­zeitig
einen Nach­folger in der Unter­neh­mens­lei­tung zu instal­lieren. Erhält dann
ein auf­grund der Alters­klausel vor­zeitig aus­schei­dender Geschäfts­führer
sofort eine betrieb­liche Alters­ver­sor­gung, ist seinen Inter­essen an einer sozialen
Absi­che­rung Rech­nung getragen.

Unter diesen Vor­aus­set­zungen ist daher – nach Auf­fas­sung des OLG – eine ver­ein­barte
Alters­grenze, die deut­lich unter­halb des gesetz­li­chen Ren­ten­ein­tritts­al­ters
liegt, als mit dem All­ge­meinen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz ver­einbar anzu­sehen.