Kün­di­gung wegen unter­durch­schnitt­li­cher Leis­tung

Wenn ein Arbeit­nehmer über einen län­geren Zeit­raum die Durch­schnitts­leis­tung um mehr als 1/​3 unter­schreitet, kann dies im Ein­zel­fall nach ein­schlä­giger Abmah­nung eine ver­hal­tens­be­dingte ordent­liche Kün­di­gung recht­fer­tigen, ent­schieden die Richter des Lan­des­ar­beits­ge­richts Köln im Mai 2022.

Hat der Arbeit­geber vor­ge­tragen, dass die Leis­tungen des Arbeit­neh­mers über einen län­geren Zeit­raum den Durch­schnitt im vor­ge­nannten Sinne unter­schritten haben, ist es Sache des Arbeit­neh­mers, hierauf zu ent­gegnen, gege­be­nen­falls das Zah­len­werk und seine Aus­sa­ge­fä­hig­keit im Ein­zelnen zu bestreiten und/​oder dar­zu­legen, warum er mit seiner deut­lich unter­durch­schnitt­li­chen Leis­tung den­noch seine per­sön­liche Leis­tungs­fä­hig­keit aus­schöpft. Hier können alters­be­dingte Leis­tungs­de­fi­zite, Beein­träch­ti­gungen durch Krank­heit, aber auch betrieb­liche Umstände eine Rolle spielen. Legt der Arbeit­nehmer der­ar­tige Umstände plau­sibel dar, so ist es als­dann Sache des Arbeit­ge­bers, sie zu wider­legen. Trägt der Arbeit­nehmer hin­gegen der­ar­tige Umstände nicht vor, gilt das schlüs­sige Vor­bringen des Arbeit­ge­bers als zuge­standen. Es ist dann davon aus­zu­gehen, dass der Arbeit­nehmer seine Leis­tungs­fä­hig­keit nicht aus­schöpft.