Lan­des­grund­steu­er­ge­setz Baden-Würt­tem­berg ist nicht ver­fas­sungs­widrig

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) hat in zwei Ver­fahren mit Urteil vom 20.5.2026 ent­schieden, dass das Lan­des­grund­steu­er­ge­setz Baden-Würt­tem­berg zur Bewer­tung von Grund­stü­cken für Zwecke der Berech­nung der Grund­steuer ab dem 1.1.2025 nicht ver­fas­sungs­widrig ist.

In einem Ver­fahren war Streit­ge­gen­stand die Bewer­tung eines Grund­stü­ckes mit Ein­fa­mi­li­en­haus, in dem zweiten Ver­fahren die Bewer­tung mit einem Zwei­fa­mi­li­en­haus. Baden-Würt­tem­berg hat ein modi­fi­ziertes Boden­wert­mo­dell ein­ge­führt, wonach ledig­lich die Fläche und der Boden­richt­wert für die Bewer­tung eines Grund­stü­ckes maß­geb­lich sind. Das Gebäude, die Bebauung, die Umge­bung und beson­dere Umstände des Ein­zel­falls müssen nach der Ent­schei­dung des BFH nicht zusätz­lich in die Bewer­tung ein­fließen. Der Gesetz­geber sei berech­tigt, pau­schale Rege­lungen zur Bewäl­ti­gung von Mas­sen­ver­fahren wie der Grund­steuer zu schaffen und habe auch einen Gestal­tungs­spiel­raum, der nicht über­schritten sei.

Ins­be­son­dere, weil das Lan­des­ge­setz erlaubt, den Nach­weis einer erheb­li­chen Abwei­chung durch Gut­achten zu erbringen und eine solche bereits ab güns­ti­geren 30 % als erheb­lich gilt, im Bun­des­ge­setz erst ab 40 %, gelte dies.

Die voll­stän­digen Urteile liegen zum Redak­ti­ons­schluss noch nicht vor. Ob die Kläger Ver­fas­sungs­be­schwerden erheben werden, ist noch nicht bekannt. Beim BFH sind wei­tere Ver­fahren gegen die Lan­des­grund­steu­er­ge­setze Ham­burg, Hessen und Bayern anhängig. Die münd­li­chen Ver­hand­lungen sind für November 2026 geplant.