Leis­tungs­be­schrei­bung in Rech­nungen

Die Anfor­de­rungen an aus­ge­stellte Rech­nungen führen in der Praxis häufig zu unter­schied­li­chen Auf­fas­sungen zwi­schen Finanz­ver­wal­tung und Unter­nehmer. Regel­mäßig ändern und prä­zi­sieren aber auch Gerichte die not­wen­digen Anfor­de­rungen. Dies ist durch den Bun­des­fi­nanzhof (BFH) bezüg­lich einer aus­rei­chenden Leis­tungs­be­schrei­bung vor­ge­nommen worden. Im Hin­blick auf jenes Urteil wurde nun ein BMF-Schreiben ver­öf­fent­licht, wel­ches die vor­ge­nom­mene Ände­rung beschreibt.

Gegen­stand des Urteils war damals die sog. „han­dels­üb­liche Bezeich­nung“. Diese soll den Anspruch auf den Vor­steu­er­abzug grund­sätz­lich nicht weiter ver­schärfen. Viel­mehr ist aus­schlag­ge­bend, ob es sich um Waren aus dem nied­rigen, mitt­leren oder oberen Preis­seg­ment han­delt, denn in diesen Berei­chen kann sich die Han­dels­üb­lich­keit deut­lich unter­scheiden. Diese Unter­schei­dung ist für jeden Ein­zel­fall geson­dert zu treffen.

Die Bezeich­nung der Leis­tung muss den Abgleich zwi­schen Bestel­lung und gelie­ferter Ware ermög­li­chen und zwar ein­deutig und ohne Mög­lich­keit einer fälsch­li­cher­weise mehr­fa­chen Abrech­nung. Wenn eine Bezeich­nung von Gegen­ständen den gesetz­li­chen Vor­gaben von Kauf­leuten ent­spricht und diese Bezeich­nung in den Geschäfts­kreisen all­ge­mein ver­wendet wird, ist sie han­dels­üb­lich. In Ein­zel­fällen muss even­tuell nach­ge­wiesen werden, ob eine han­dels­üb­liche Bezeich­nung vor­liegt.