Neue Regeln beim Sach­bezug seit dem 1.1.2022

Unter einem sog. „Sach­bezug“ ver­steht man Ein­nahmen aus einem Arbeits­ver­hältnis, welche nicht in Geld bestehen. Diese geld­werten Vor­teile können sich in einer Natural‑, Sach- oder zusätz­li­chen Leis­tung dar­stellen. Sach­bezug oder Sach­lohn ist bis zu einer Grenze von 50 € (bis 31.12.2021 bis 44 €) im Monat steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei. Dadurch ergeben sich finan­zi­elle Vor­teile gegen­über der Aus­zah­lung von (steuer- und sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tigem) Bar­lohn.

Durch die neue Defi­ni­tion „zu den Ein­nahmen in Geld gehören“ wurde nun­mehr gesetz­lich fest­ge­schrieben, dass zweck­ge­bun­dene Geld­leis­tungen, nach­träg­liche Kos­ten­er­stat­tungen, Geld­sur­ro­gate (Geld­ersatzmittel) und andere Vor­teile, die auf einen Geld­be­trag lauten, grund­sätz­lich keine Sach­be­züge, son­dern Geld­leis­tungen sind.

Bestimmte zweck­ge­bun­dene Gut­scheine (ein­schließ­lich ent­sprechender Gut­schein­karten, digi­taler Gut­scheine, Gut­schein­codes oder Gut­schein­ap­pli­ka­tio­nen/-Apps) oder ent­spre­chende Geld­karten (ein­schließ­lich Wert­gut­ha­ben­karten in Form von Pre­paid-Karten) werden hin­gegen als Sach­bezug gesetz­lich defi­niert. Vor­aus­set­zung ist, dass die Gut­scheine oder Geld­karten aus­schließ­lich zum Bezug von Waren oder Dienst­leis­tungen bei dem Arbeit­geber oder bei einem Dritten berech­tigen und zudem ab dem 1.1.2022 die Kri­te­rien des Zah­lungs­diens­te­auf­sichts­ge­setzes (ZAG) erfüllen. Wei­tere Vor­aus­set­zung ist, dass sie zusätz­lich zum ohnehin geschul­deten Arbeits­lohn gewährt werden.