Mängel an Pho­to­vol­ta­ik­an­lage ver­jähren nach 5 Jahren

Die Auf­stel­lung einer Pho­to­vol­ta­ik­an­lage, die fest mit dem Dach ver­bunden worden ist, stellt ein Bau­werk da. Damit beträgt die Ver­jäh­rungs­frist für Män­gel­an­sprüche 5 Jahre und beginnt mit der Abnahme der Anlage. Diese kann z.B. auch durch die still­schwei­gende und vor­be­halt­lose Bezah­lung der Rech­nung erfolgen. Wird ein Mangel jedoch arg­listig ver­schwiegen, ver­jähren die Ansprüche in der regel­mä­ßigen Ver­jäh­rungs­frist. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Käufer Kenntnis von der Man­gel­haf­tig­keit erlangte.