Befristet Beschäf­tigte haben Anspruch auf Nen­nung der Kün­di­gungs­gründe

Ein befristet beschäf­tigter Arbeit­nehmer ist über die Gründe der ordent­li­chen Kün­di­gung seines Arbeits­ver­trags zu infor­mieren, wenn vor­ge­sehen ist, dass Dau­er­be­schäf­tigten diese Infor­ma­tion mit­ge­teilt wird. Eine natio­nale Rege­lung, die vor­sieht, dass nur Dau­er­be­schäf­tigte über die Kün­di­gungs­gründe infor­miert werden, ver­stößt nach der Auf­fas­sung der Richter des Euro­päi­schen Gerichts­hofs (EuGH) gegen das Grund­recht des befristet beschäf­tigten Arbeit­neh­mers. Zudem kommt der EuGH zu dem Schluss, dass die Dauer eines Arbeits­ver­hält­nisses keine Benach­tei­li­gung von zeit­lich befristet ein­ge­stellten Mit­ar­bei­tern recht­fer­tigen kann.