Son­der­zah­lungen – Berück­sich­ti­gung beim Min­dest­lohn

Der Min­dest­lohn­an­spruch ist unab­hängig vom arbeits­ver­trag­li­chen Ent­gelt­an­spruch und ent­steht mit jeder geleis­teten Arbeits­stunde. Dabei sind alle im Arbeits­ver­trag ste­henden Ent­gelt­leis­tungen des Arbeit­ge­bers geeignet, den Min­dest­lohn­an­spruch zu erfüllen. Zah­lungen, die der Arbeit­geber ohne Rück­sicht auf eine tat­säch­liche Arbeits­leis­tung des Arbeit­neh­mers erbringt, erfüllen den Min­dest­lohn­an­spruch dagegen nicht.

Nach einem Urteil des Lan­des­ar­beits­ge­richts Baden-Würt­tem­berg kann der Arbeit­geber nicht eigen­mächtig ent­scheiden, bis­he­rige Son­der­zah­lungen wie Urlaubs- oder Weih­nachts­geld in monat­liche Raten auf­zu­teilen und diese Beträge dann anteilig auf den gesetz­li­chen Min­dest­lohn anzu­rechnen. Auch ein vom Arbeit­geber gezahlter Arbeit­ge­ber­an­teil an den ver­mö­gens­wirk­samen Leis­tungen ist nicht min­dest­lohn­wirksam.