Amazon bietet zum einen direkt Waren an und zum anderen stellt das Unternehmen den sog. „Amazon-Marketplace” zur Verfügung. Die Artikel im Amazon-Marketplace werden nicht direkt mit Amazon gehandelt, sondern hier wird ein „Marktplatz” zur Verfügung gestellt, bei dem Drittanbieter ihre Waren anbieten können.
In diesem Zusammenhang hatte das Oberlandesgericht München (OLG) zu entscheiden, ob Amazon bei Markenrechtsverletzungen von geschützten Waren durch Dritte im Bereich des Amazon-Marketplaces haftet.
Das OLG kam zu dem Entschluss, dass Amazon nicht als Täterin, Teilnehmerin oder als Störerin haftet, wenn Dritte über den Marketplace markenrechtlich geschützte Waren vertreiben und dieses eine Markenrechtsverletzung darstellt.
Die Richter führten dazu aus, dass es einem Unternehmen, das eine Vielzahl von Waren für eine Vielzahl von Kunden für den Vertrieb durch diese einlagert, grundsätzlich nicht zuzumuten ist, anlasslos jede von ihm in Besitz genommene Ware auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen.
Wird das Unternehmen allerdings auf eine klare Verletzung von Markenrechten hingewiesen, muss es nicht nur den Vertrieb der konkreten Ware verhindern, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenrechtsverletzungen kommt.