Miet­erhö­hung auf­grund von Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen – Nach­weis der Ein­spa­rung

Nach durch­ge­führten Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen sind Ver­mieter berech­tigt, die Miete auf­grund dieser Maß­nahmen zu erhöhen. Die jähr­liche Miete darf um 8 % der für die Woh­nung auf­ge­wen­deten Kosten erhöht werden. Moder­ni­sie­rungs­maß­nahmen sind u. a. bau­liche Ver­än­de­rungen, durch die in Bezug auf die Miet­sache End­energie nach­haltig ein­ge­spart wird (ener­ge­ti­sche Moder­ni­sie­rung).

Bei der Beur­tei­lung, ob durch die bau­liche Ver­än­de­rung eine nach­hal­tige Ein­spa­rung von End­energie zu erwarten ist, kommt es nicht ent­schei­dend auf den tat­säch­li­chen Ener­gie­ver­brauch im Gebäude an. Viel­mehr kann der Ver­mieter eine Miet­erhö­hung bereits dann ver­langen, wenn zum Zeit­punkt der Abgabe der Miet­erhö­hungs­er­klä­rung (ex ante) eine allein durch die bau­liche Maß­nahme ver­ur­sachte, mess­bare und dau­er­hafte Ein­spa­rung von End­energie zu erwarten war.

Nach dem Willen des Gesetz­ge­bers sollen einer­seits die Mieter vor über­zo­genen Miet­erhö­hungen geschützt werden. Ande­rer­seits müssen für die Ver­mieter Inves­ti­tionen in ener­ge­ti­sche Maß­nahmen wirt­schaft­lich sinn­voll und kal­ku­lierbar bleiben. An einem sol­chen ange­mes­senen Inter­es­sen­aus­gleich fehlt es jedoch, wenn ledig­lich auf den tat­säch­li­chen Ver­brauch zur Bemes­sung der Ein­spa­rung von End­energie abge­stellt würde. Denn für den Ver­mieter besteht grund­sätz­lich keine Mög­lich­keit, das Nut­zer­ver­halten der Mieter vor und nach der bau­li­chen Maß­nahme zu beein­flussen.