Min­dest­dauer einer Ehe bei Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung

In einem vom Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) am 19.2.2019 ent­schie­denen Fall ent­hielt der Arbeits­ver­trag eines Arbeit­neh­mers eine Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung. Nach dieser Ver­sor­gungs­zu­sage ent­fiel die Wit­wen­ver­sor­gung, wenn die Ehe im Zeit­punkt des Todes des Ver­sor­gungs­be­rech­tigten nicht min­des­tens zehn Jahre bestanden hat. Die Ehe wurde 2011 geschlossen und 2015 ver­starb der Ehe­mann.

Eine in All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gungen ent­hal­tene Ver­sor­gungs­re­ge­lung, nach der die Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung ent­fällt, wenn im Zeit­punkt des Todes des Ver­sor­gungs­be­rech­tigten die Ehe nicht min­des­tens zehn Jahre bestanden hat, benach­tei­ligt den unmit­telbar Ver­sor­gungs­be­rech­tigten unan­ge­messen und ist daher unwirksam.

Ori­en­tiert sich eine Aus­schluss­klausel an will­kür­lich gegrif­fenen Zeit­spannen ohne inneren Zusam­men­hang zum Arbeits­ver­hältnis und zum ver­folgten Zweck, so ist eine unan­ge­mes­sene Benach­tei­li­gung des Ver­sor­gungs­be­rech­tigten gegeben, weil der Zweck der Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung durch eine solche zehn­jäh­rige Min­de­ste­he­dauer gefährdet ist, führten die BAG-Richter in ihrer Begrün­dung aus.