Unwirk­same For­mu­lie­rung zur Erb­ein­set­zung im Tes­ta­ment

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Köln (OLG) ent­schie­denen Fall errich­tete ein Ehe­paar ein gemein­schaft­li­ches pri­vat­schrift­li­ches Tes­ta­ment, das u. a. fol­genden Inhalt hatte:

„Tes­ta­ment – Wir bestimmen gegen­seitig, dass der Über­le­bende der Allein­erbe des Ver­stor­benen sein soll. Nach dem Tod des zuletzt ver­stor­benen Ehe­gatten soll der­je­nige, der den zuletzt ver­stor­benen Ehe­gatten begleitet und gepflegt hat, der Allein­erbe sein.” Der Mann ver­starb vor seiner Ehe­frau. Nach dem Tod der Ehe­frau sahen sich ihr Bruder und auch der Bruder ihres bereits ver­stor­benen Ehe­mannes als Allein­erbe.

Das OLG ent­schied, dass die o. g. For­mu­lie­rung im Tes­ta­ment nicht hin­rei­chend bestimmt und daher keine ein­deu­tige Ein­set­zung eines Erben ent­hält. Eine Person muss zwar nicht nament­lich genannt sein. Erfor­der­lich ist aber, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Ver­fü­gung, gege­be­nen­falls unter Berück­sich­ti­gung von außer­halb der Urkunde lie­genden Umständen zuver­lässig fest­ge­stellt werden kann.

Unbe­stimmt in diesem Sinne ist zunächst der Begriff der „Pflege”. Dies gilt sowohl für die Art der Pfle­ge­leis­tungen als auch für ihren Umfang. Wei­terhin lässt die For­mu­lie­rung im Tes­ta­ment offen, über wel­chen Zeit­raum die inhalt­lich und umfäng­lich unbe­stimmten Pfle­ge­leis­tungen erbracht werden sollten, um von einer Erb­ein­set­zung aus­gehen zu können. Ferner kann der Begriff „Begleiten” unter­schied­lich aus­ge­legt werden; das „Begleiten” als bloßes „sich küm­mern” oder im Zusam­men­hang mit dem Ster­be­vor­gang.