Sit­ten­wid­rige Ver­knüp­fung zwi­schen Erben­stel­lung und Besuchs­pflicht

Setzt ein Erb­lasser erb­recht­liche Ver­mö­gens­vor­teile als Druck­mittel für zu Leb­zeiten durch­zu­füh­rende Besuche seiner Enkel­kinder ein, ist eine an die Besuchs­pflicht geknüpfte bedingte Erb­ein­set­zung der Enkel sit­ten­widrig und damit nichtig. Die Enkel sind unter Berück­sich­ti­gung des hypo­the­ti­schen Wil­lens des Erb­las­sers auch ohne Erfül­lung der Besuchs­pflicht Mit­erben, ent­schied das Ober­lan­des­ge­richt Frank­furt am Main am 5.2.2019.

Die in dem Tes­ta­ment gefor­derten Besuche erfolgten nicht, sodass die anderen beiden im Tes­ta­ment bedachten Erben die Ertei­lung eines Erb­scheins bean­tragten, der sie als hälf­tige Mit­erben aus­weisen sollte.

Die Nich­tig­keit der Besuchs­be­din­gung führte jedoch nicht zur Nich­tig­keit der Erb­ein­set­zung. Hätte der Erb­lasser gewusst, dass die von ihm tes­tierte Besuchs­be­din­gung unwirksam wäre, ist davon aus­zu­gehen, dass er seine beiden Enkel­kinder trotzdem als Mit­erben ein­ge­setzt hätte. Dafür spricht gerade die von ihm gewünschte enge Bin­dung zu den Enkeln.