Min­dest­ver­gü­tung bei Aus­zu­bil­denden

Mit dem Ent­wurf eines Gesetzes zur Moder­ni­sie­rung und Stär­kung der beruf­li­chen Bil­dung ver­folgt die Bun­des­re­gie­rung u. a. das Ziel, die duale beruf­liche Bil­dung in Deutsch­land zu moder­ni­sieren und zu stärken. Der Gesetz­ent­wurf sieht ver­schie­dene Maß­nahmen vor, um diese Ziele zu errei­chen. Im Ent­wurf ist auch eine Min­dest­ver­gü­tung für Aus­zu­bil­dende ent­halten.

Ab 1.1.2020 soll eine Min­dest­ver­gü­tung für Aus­zu­bil­dende gelten, die außer­halb der Tarif­bin­dung liegen. 2020 beträgt die Ver­gü­tung im ersten Aus­bil­dungs­jahr 515 €/​Monat. 2021 erhöht sie sich auf 550 €, 2022 auf 585 € und 2023 auf 620 €.

Im wei­teren Ver­lauf der Aus­bil­dung steigt die Min­dest­ver­gü­tung: um 18 % im zweiten Jahr, um 35 % im dritten und um 40 % im vierten Aus­bil­dungs­jahr.