Neu­re­ge­lungen für Paket­boten und Pfle­ge­kräfte

Der Bun­desrat hat in seiner Sit­zung am 8.11.2019 neben anderen Gesetzen und Geset­zes­än­de­rungen auch dem Paket­boten-Schutz­ge­setz und dem Gesetz für bes­sere Pfle­ge­löhne zuge­stimmt.

  • Paket­boten-Schutz­ge­setz: Das Gesetz führt in der Ver­sand­branche die sog. Nach­un­ter­neh­mer­haf­tung ein. Wer einen Auf­trag annimmt und an einen Nach­un­ter­nehmer weiter ver­gibt, haftet für die Sozi­al­ver­si­che­rungs­bei­träge, die sein Sub­un­ter­nehmer abführen muss, wie ein Bürge gesamt­schuld­ne­risch (Nach­un­ter­neh­mer­haf­tung).
    Aus­nahme Spe­di­ti­ons­un­ter­nehmen: Sie werden von der Nach­un­ter­neh­mer­haf­tung aus­ge­nommen, da bei ihnen die finan­zi­elle Leis­tungs­fä­hig­keit auf­grund anderer Bestim­mungen gewähr­leistet ist.
    Für die Gene­ral­un­ter­nehmer besteht die Mög­lich­keit sich von der Haf­tung befreien zu lassen, indem sie von den Nach­un­ter­neh­mern eine Unbe­denk­lich­keits­be­schei­ni­gung for­dern. Diese werden von Kran­ken­kassen und Berufs­ge­nos­sen­schaften aus­ge­stellt und beschei­nigen, dass der Nach­un­ter­nehmer die Sozi­al­bei­träge bis dahin ord­nungs­gemäß abge­führt hat.
    Aus­drück­lich in den Anwen­dungs­be­reich der Haf­tung auf­ge­nommen wurde die sta­tio­näre Bear­bei­tung von Paketen (Sor­tieren von Paketen für den wei­teren Ver­sand in Ver­teil­zen­tren). Diese erfolgt regel­mäßig durch Beschäf­tigte von Sub­un­ter­nehmen.
  • Gesetz für bes­sere Pfle­ge­löhne: Das Gesetz öffnet zwei Wege, um zu höheren Pfle­ge­löhnen zu kommen. Die Tarif­partner schließen einen flä­chen­de­ckenden Tarif­ver­trag ab, den das Bun­des­ar­beits­mi­nis­te­rium auf der Grund­lage des Arbeit­nehmer-Ent­sen­de­ge­setzes auf alle Arbeit­geber und Arbeit­nehmer in der Pflege erstreckt. Damit würden die aus­ge­han­delten Tarif­löhne für die ganze Branche gelten. Zur Wah­rung des kirch­li­chen Selbst­be­stim­mungs­rechts müssen vor Abschluss des Tarif­ver­trags die kirch­li­chen Pfle­gelohn-Kom­mis­sionen ange­hört werden. Als zweite Mög­lich­keit sieht das Gesetz vor, über höhere Lohn­un­ter­grenzen die Bezah­lung in der Pflege ins­ge­samt anzu­heben. Der all­ge­meine Pfle­ge­min­dest­lohn gilt noch bis zum 30.4.2020. Er beträgt der­zeit 11,05 €/​Std. in West­deutsch­land und 10,55 €/​Std. in Ost­deutsch­land.