Moder­ni­sie­rung des Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setzes (WEG)

Mit dem vom Kabi­nett beschlos­senen Geset­zes­ent­wurf soll das Woh­nungs­ei­gen­tums­ge­setz aus dem Jahr 1951 in wesent­li­chen Teilen moder­ni­siert werden. Hier einmal die wich­tigsten Punkte aus dem vom Bun­des­ka­bi­nett beschlos­senen Geset­zes­ent­wurf.

  • Bau­liche Maß­nahmen durch den Mieter: Jeder Mieter soll einen Anspruch gegen den Ver­mieter erhalten, dass ihm bau­liche Maß­nahmen zur Errich­tung einer Lade­mög­lich­keit für elek­trisch betrie­bene Fahr­zeuge, zur Bar­rie­re­redu­zie­rung sowie zum Ein­bruchs­schutz auf seine Kosten erlaubt werden.
  • Grund­le­gende bau­liche Maß­nahmen sollen mit ein­fa­cher Stim­men­mehr­heit beschlossen werden können. Die Woh­nungs­ei­gen­tums­an­lage darf jedoch durch die bau­liche Ver­än­de­rung nicht grund­le­gend umge­staltet und kein Woh­nungs­ei­gen­tümer darf durch die Bau­maß­nahme unbillig benach­tei­ligt werden. Die Kosten, ins­be­son­dere die Kosten von ener­ge­ti­schen Sanie­rungs­maß­nahmen, die sich inner­halb eines ange­mes­senen Zeit­raums amor­ti­sieren, sollen von allen Woh­nungs­ei­gen­tü­mern zu tragen sein. Andere bau­liche Ver­än­de­rungen sind hin­gegen nur von den Woh­nungs­ei­gen­tü­mern zu bezahlen, die für die bau­liche Ver­än­de­rung stimmten.

  • Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ver­samm­lung: Die Ladungs­frist für eine Ver­samm­lung wird von zwei auf vier Wochen ver­län­gert und Nie­der­schriften sind unver­züg­lich nach der jewei­ligen Ver­samm­lung zu erstellen. Unab­hängig von der Zahl der ver­tre­tenen Mit­ei­gen­tums­an­teile soll die Ver­samm­lung beschluss­fähig sein. Über die Ver­tei­lung ein­zelner Kosten oder bestimmter Arten von Kosten reicht eine ein­fache Stim­men­mehr­heit der Woh­nungs­ei­gen­tümer. Der Ver­walter hat jähr­lich einen Ver­mö­gens­be­richt zu erstellen, der über die wirt­schaft­liche Lage der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft infor­miert. Das Recht jedes Woh­nungs­ei­gen­tü­mers zur Ein­sicht in die Ver­wal­tungs­un­ter­lagen wird aus­drück­lich im Gesetz fest­ge­schrieben.
  • Die Haf­tung der Mit­glieder des Ver­wal­tungs­bei­rats beschränken die neuen Rege­lungen auf Vor­satz und grobe Fahr­läs­sig­keit. Des Wei­teren können die Woh­nungs­ei­gen­tümer die Größe des Ver­wal­tungs­bei­rats nach den Bedürf­nissen ihrer kon­kreten Gemein­schaft fest­legen.
  • Die Digi­ta­li­sie­rung wird in das WEG auf­ge­nommen. Somit können Woh­nungs­ei­gen­tümer ihre Ver­samm­lungen einer sog. Online-Teil­nahme öffnen. Bei Umlauf­be­schlüssen ist nicht mehr zwin­gend die Unter­schrift der Woh­nungs­ei­gen­tümer erfor­der­lich, son­dern es genügt die Text­form.
  • Für eil­be­dürf­tige Maß­nahmen und für Maß­nahmen, die eine Ent­schei­dung durch die Woh­nungs­ei­gen­tümer aus objek­tiver Sicht nicht erfor­dern, soll der Ver­walter zuständig sein. Durch Beschluss können die Woh­nungs­ei­gen­tümer die Zustän­dig­keiten des Ver­wal­ters bestimmen, indem sie seinen Auf­ga­ben­kreis erwei­tern oder ein­schränken.
  • Son­der­ei­gentum kann nun auch auf Frei­flä­chen erstreckt werden. Bisher ist es nicht mög­lich, das Son­der­ei­gentum auf außer­halb des Gebäudes lie­gende Teile des Grund­stücks zu erstre­cken, etwa auf Ter­rassen, Gar­ten­flä­chen oder Stell­plätze für Fahr­zeuge im Freien.