Urlaubs­ge­wäh­rung, Betriebs­fe­rien, Urlaub wäh­rend Kurz­ar­beit

Grund­sätz­lich obliegt es dem Arbeit­nehmer seinen Urlaub nach seinen Wün­schen zu planen. Bei der zeit­li­chen Fest­le­gung des Urlaubs sind die Urlaubs­wün­sche des Arbeit­neh­mers zu berück­sich­tigen, es sei denn, dass ihrer Berück­sich­ti­gung drin­gende betrieb­liche Belange oder Urlaubs­wün­sche anderer Arbeit­nehmer, die unter sozialen Gesichts­punkten den Vor­rang ver­dienen, ent­ge­gen­stehen.

Solche Belange können bei­spiels­weise in der betrieb­li­chen Orga­ni­sa­tion, im tech­ni­schen Ablauf oder auch in der Auf­trags­lage liegen, sodass der Arbeit­geber berech­tigt ist Betriebs­fe­rien anzu­ordnen. Dabei darf das Betriebs­ri­siko jedoch nicht auf den Arbeit­nehmer abge­wälzt werden. Ein kurz­fris­tiger Auf­trags­mangel stellt z. B. keinen Grund für die Anord­nung von Betriebs­fe­rien dar. Ferner gilt zu beachten, dass nur ein Teils des Urlaubs durch Betriebs­fe­rien fremd­ver­plant werden darf. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt hat eine Auf­tei­lung des Urlaubs­an­spruchs von 3/​5 (Betriebs­fe­rien) und 2/​5 (indi­vi­du­elle Pla­nung durch den Arbeit­nehmer) als ange­messen beur­teilt.

Auf­grund der Coro­na­virus-Pan­demie arbeiten viele Arbeit­nehmer zzt. in Kurz­ar­beit. Bei Urlaubs­nahme wäh­rend dieser Zeit wird der Urlaub mit dem übli­chen Gehalt ver­gütet. Die Bun­des­agentur für Arbeit sieht bis zum 31.12.2020 davon ab, die Ein­brin­gung von Erho­lungs­ur­laub aus dem lau­fenden Urlaubs­jahr zur Ver­mei­dung von Kurz­ar­beit ein­zu­for­dern, sofern indi­vi­du­elle Urlaubs­wün­sche/-pla­nungen der Arbeit­nehmer bestehen.

Die indi­vi­du­ellen Urlaubs­wün­sche sind in der aktu­ellen Situa­tion beson­ders zu schützen, damit es Eltern z. B. mög­lich bleibt, Urlaubs­tage für die Betreuung ihrer Kinder zu nutzen. Rest­ur­laub hin­gegen soll wie gehabt zur Ver­mei­dung von Arbeits­aus­fällen ein­ge­setzt werden. Das heißt Arbeit­geber sollen mit Beschäf­tigten, die noch „alte”, bisher unver­plante Urlaub­an­sprüche haben, den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeits­aus­fall im Betrieb ver­ein­baren. Aber auch hier gehen die Urlaubs­wün­sche der Arbeit­nehmer vor.