Verbleibt bei der Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(GbR) nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung
der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach
dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.
Reicht das Gesellschaftsvermögen zur Berichtigung der gemeinschaftlichen
Schulden und zur Rückerstattung der Einlagen nicht aus, so haben die Gesellschafter
für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis aufzukommen, nach welchem sie
den Verlust zu tragen haben. Kann von einem Gesellschafter der auf ihn entfallende
Beitrag nicht erlangt werden, so haben die übrigen Gesellschafter den Ausfall
nach dem gleichen Verhältnis zu tragen.
So entschieden die Richter des Bundesgerichtshofs mit ihrem Urteil vom 27.10.2020,
dass auch eine GbR, die keine Publikumsgesellschaft ist, nach ihrer Auflösung,
vertreten durch den Liquidator, Nachschüsse zum Zweck des Ausgleichs unter
den Gesellschaftern einfordern kann.