Nach­träg­liche Gel­tend­ma­chung des Wahl­rechts beim Son­der­aus­ga­ben­abzug

Bei gesetz­lich ver­si­cherten Steu­er­pflich­tigen über­mit­telt die zustän­dige Kran­ken­kasse in den meisten Fällen die Bei­träge der Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung des Ver­an­la­gungs­jahres an das Finanzamt. Dieses ist an die elek­tro­ni­schen Daten gebunden und über­nimmt sie ohne Zutun des Steu­er­pflich­tigen in die Ein­kom­men­steu­er­fest­set­zung.

Anders ver­hält es sich dagegen bei Alters­vor­sor­ge­bei­trägen wie bei­spiels­weise Ries­ter­renten. Zum einen werden die Daten nur mit Zustim­mung des Steu­er­pflich­tigen an das Finanzamt über­mit­telt, zum anderen über­nimmt dieses die Daten auch nur auf Antrag mit der ent­spre­chenden Anlage in der Steu­er­erklä­rung. Das führt dann zu einem zusätz­li­chen Son­der­aus­ga­ben­abzug.

Der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) befasste sich in einem Urteil mit der The­matik. Aus­löser war ein Steu­er­pflich­tiger, der seine Ein­kom­men­steu­er­erklä­rung ein­reichte, aller­dings ohne Anlage für die Alters­vor­sor­ge­bei­träge. Dem­entspre­chend berück­sich­tigte das Finanzamt diese auch nicht steu­er­min­dernd. Nachdem der Bescheid bestands­kräftig geworden war, bean­tragte der Steu­er­pflich­tige formlos den zusätz­li­chen Son­der­aus­ga­ben­abzug, den das Finanzamt ver­sagte. Dies sei nur durch die ent­spre­chende Anlage in der Erklä­rung mög­lich gewesen, zudem greife auch keine Ände­rungs­vor­schrift.

Der BFH ver­sagte den Abzug eben­falls und führte dazu aus, dass für den zusätz­li­chen Son­der­aus­ga­ben­abzug grund­sätz­lich ein Wahl­recht vor­liegt, wel­ches aller­dings nur bis zur mate­ri­ellen Bestands­kraft aus­geübt werden kann. Dafür muss die Anlage AV vor­liegen oder alter­nativ ein form­loser Antrag. Zudem muss der Steu­er­pflich­tige der Daten­über­mitt­lung an das Finanzamt zuge­stimmt haben, eine Über­nahme ist nur mit elek­tro­ni­schen Daten mög­lich. Nach Ablauf der Ein­spruchs­frist ist eine Ände­rung nur mög­lich, soweit eine Kor­rek­tur­vor­schrift greift. Das Gesetz sieht für diesen Fall aber keine eigen­stän­dige Ände­rungs­vor­schrift vor.