Refe­ren­ten­ent­wurf Jah­res­steu­er­ge­setz 2022

Ein erster Refe­ren­ten­ent­wurf für das Jah­res­steu­er­ge­setz 2022, wel­ches dann ab 1.1.2023 Anwen­dung finden würde, liegt vor. In diesem werden Anpas­sungen an aktu­elle Urteile und gel­tendes EU-Recht vor­ge­nommen, aber auch sons­tige Neue­rungen finden Berück­sich­ti­gung. Sollte der Ent­wurf so umge­setzt werden, könnten bei einigen Steu­er­pflich­tigen Vor­be­rei­tungen not­wendig oder hilf­reich sein.

Anmer­kung vorweg: Bitte beachten Sie dabei, dass es sich um einen ersten Ent­wurf han­delt und noch nicht um finale Beschlüsse. Über die wei­teren Ent­wick­lungen und Ände­rungen werden wir Sie in den nächsten Aus­gaben infor­mieren.

a. Ände­rungen im Bewer­tungs­ge­setz
Beson­ders hin­zu­weisen ist in diesem Zusam­men­hang auf die geplanten ein­schnei­denden Ände­rungen für künf­tige Immo­bi­li­en­über­tra­gungen im Rahmen der Schen­kung- und Erb­schaft­steu­er­ver­an­la­gung. Der Ent­wurf sieht weit­rei­chende Ver­schlech­te­rungen der steu­er­li­chen Bewer­tungs­ver­fahren vor, so etwa die Ver­län­ge­rung der Gebäu­de­nut­zungs­dauer von Woh­nungs-/Teil­ei­gentum sowie Ein- und Zwei­fa­mi­li­en­häu­sern, eine Her­ab­set­zung der gesetz­li­chen Lie­gen­schafts­zins­sätze und Bewirt­schaf­tungs­kosten, die Ein­füh­rung von Regio­nal­fak­toren bei der Bestim­mung von Regel­her­stel­lungs­kosten und ferner eine erheb­liche Anpas­sung der sog. Sach­wert­fak­toren.

Nach der­zei­tigem Stand des Ent­wurfs ist mit erheb­li­chen Sach­wert­stei­ge­rungen von bis zu 50 % zulasten der Steu­er­pflich­tigen zu rechnen. Ebenso steht eine Erhö­hung der Ertrags­werte bevor. Die Ände­rungen sollen nach der­zei­tigem Stand ab dem 1.1.2023 greifen.

Bei geplanten Immo­bi­li­en­über­tra­gungen sollten Sie daher früh­zeitig mit Ihrem Steu­er­be­rater Kon­takt auf­nehmen.

b. Ände­rungen bei Alters­vor­sor­ge­bei­trägen
Geleis­tete Bei­träge zur Alters­vor­sorge sollen ab dem nächsten Jahr in voller Höhe als Son­der­aus­gaben abzugs­fähig sein. Maß­ge­bend ist der Betrag, der von dem Steu­er­pflich­tigen in dem jewei­ligen Ver­an­la­gungs­zeit­raum gezahlt wurde.

Steu­er­pflich­tige, bei denen zum Jah­res­wechsel der Bei­trag fällig wird, könnten sich über­legen, ob sie den Bei­trag erst in 2023 zahlen, damit dieser sich kom­plett für 2023 aus­wirkt. Dabei sollten aber unbe­dingt die maß­ge­benden Fäl­lig­keits­ter­mine der For­de­rung beachtet werden.