Neue Rege­lungen in der Heiz­kos­ten­ver­ord­nung

Am 5.11.2021 hat der Bun­desrat einer Regie­rungs­ver­ord­nung zuge­stimmt, die neue Regeln zur Heiz­kos­ten­ab­rech­nung vor­sieht. Er knüpfte seine Zustim­mung aller­dings an die Bedin­gungen, dass die Ver­ord­nung bereits nach 3 Jahren sach- und fach­ge­recht beur­teilt wird. Ziel ist es, mög­lichst früh­zeitig erkennen zu können, ob zusätz­liche Kosten für Mie­te­rinnen und Mieter ent­stehen und diese ohne Aus­gleich belastet werden.

Seit Anfang Dezember 2021 müssen neu instal­lierte Zähler aus der Ferne ablesbar sein und bis Ende 2026 bestehende Zähler ent­spre­chend nach­ge­rüstet oder ersetzt werden. Ferner muss die Heiz­kos­ten­ab­rech­nung einen Ver­gleich zum vor­he­rigen Ver­brauch und zum Durch­schnitts­ver­brauch ent­halten.

Es dürfen nur noch solche fern­aus­les­baren Aus­stat­tungen zur Ver­brauchs­er­fas­sung instal­liert werden, die ein­schließ­lich ihrer Schnitt­stellen mit den Aus­stat­tungen glei­cher Art anderer Her­steller inter­ope­rabel sind und dabei den Stand der Technik ein­halten. Die Inter­ope­ra­bi­lität ist in der Weise zu gewähr­leisten, dass im Fall der Über­nahme der Able­sung durch eine andere Person diese die Aus­stat­tungen zur Ver­brauchs­er­fas­sung selbst fern­ab­lesen kann. Das Schlüs­sel­ma­te­rial der fern­ab­les­baren Aus­stat­tungen zur Ver­brauchs­er­fas­sung ist dem Gebäu­de­ei­gen­tümer kos­ten­frei zur Ver­fü­gung zu stellen.

Sofern fern­ab­les­bare Zähler oder Heiz­kos­ten­ver­teiler instal­liert sind, sollen Mieter regel­mäßig Abrech­nungs- und Ver­brauchs­in­for­ma­tionen erhalten. Sie sollen so zu einem bewussten und spar­samen Umgang mit Wär­me­en­ergie ange­regt werden, damit sie ihr Heiz­ver­halten anpassen und damit Ener­gie­kosten sowie CO2-Emis­sionen redu­zieren.

Wenn die Abrech­nungen auf dem tat­säch­li­chen Ver­brauch oder auf den Able­se­werten von Heiz­kos­ten­ver­tei­lern beruhen, muss der Gebäu­de­ei­gen­tümer den Nut­zern für Abrech­nungs­zeit­räume, die ab dem 1.12.2021 beginnen, zusammen mit den Abrech­nungen detail­lierte Infor­ma­tionen zukommen lassen, wie z. B. den Anteil der ein­ge­setzten Ener­gie­träger, die erho­benen Steuern, Abgaben und Zölle.

Ferner ist ein Ver­gleich des aktu­ellen Heiz­ener­gie­ver­brauchs mit dem Ver­brauch des letzten Abrech­nungs­zeit­raums und ein Ver­gleich mit dem Durch­schnitts-End­nutzer der­selben Nut­zer­ka­te­gorie vor­zu­nehmen.