Ein­tra­gung im Trans­pa­renz­re­gister bei Über­brü­ckungs­hilfe

Im Rahmen der Bean­tra­gung von coro­nabe­dingter Über­brü­ckungs­hilfe ist z. B. zu erklären, dass die tat­säch­li­chen Eigen­tü­mer­ver­hält­nisse der Antrag­stel­lenden durch Ein­tra­gung ihrer wirt­schaft­lich Berech­tigten in das Trans­pa­renz­re­gister erfolgt ist.

So führt das Bun­des­mi­nis­te­rium für Wirt­schaft und Energie auf seiner Home­page aus, dass auf der für die Ein­tra­gung vor­ge­se­henen Inter­net­seite des Trans­pa­renz­re­gis­ters (www.transparenzregister.de) die Mög­lich­keit besteht, die ent­spre­chenden Daten zu über­mit­teln.

Im Sinne des Antrags­ver­fah­rens ist die Pflicht der antrag­stel­lenden Unter­nehmen mit der Über­mitt­lung abge­schlossen. Dar­über erhalten diese auch auto­ma­tisch und sofort eine ent­spre­chende Nach­richt. Soweit die Bewil­li­gungs­stelle einen Nach­weis über die tat­säch­li­chen Eigen­tü­mer­ver­hält­nisse nicht bereits im Rahmen der Antrag­stel­lung anfor­dert, muss die Ein­tra­gung ins Trans­pa­renz­re­gister spä­tes­tens zu dem Zeit­punkt erfolgt sein, zu dem die Schluss­ab­rech­nung vor­ge­legt wird.

Diese Erklä­rungs­pflicht besteht nicht für Unter­nehmen, bei denen bis zum 31.7.2021 die Mit­tei­lungs­fik­tion griff, für ein­ge­tra­gene Kauf­leute oder GbRs oder für aus­län­di­sche Gesell­schaften, wenn sie ent­spre­chende Angaben bereits an ein anderes Register eines Mit­glied­staates der Euro­päi­schen Union über­mit­telt haben.