Keine Kon­to­füh­rungs­ent­gelte für Bau­spar­ver­träge

Bau­spar­kassen dürfen für die Kon­to­füh­rung auch in der Anspar­phase kein Ent­gelt ver­langen, ent­schieden die Richter des Ober­lan­des­ge­richts Celle (OLG) in ihrem Urteil vom 17.11.2021. In dem Fall hatte eine Bau­spar­kasse in ihren all­ge­meinen Bedin­gungen für Bau­spar­ver­träge (Bau­spar­be­din­gungen) eine Ent­gelt­klausel vor­ge­geben, nach der für jedes Konto ein „Jah­res­ent­gelt“ von 12 € zu zahlen war.

Die Richter führten aus, dass es dem gesetz­li­chen Leit­bild eines Bau­spar­ver­trages wider­spricht, ein Ent­gelt für die Kon­to­füh­rung in der Anspar­phase zu ver­langen. In dieser Phase ist der Bau­spar­kunde der Dar­le­hens­geber, der nach der gesetz­li­chen Rege­lung kein Ent­gelt für die Hin­gabe des Dar­le­hens schuldet. Zudem ver­waltet die Bau­spar­kasse die Bau­spar­konten im eigenen Inter­esse, weil sie die Ein­zah­lungen sämt­li­cher Bau­sparer geordnet ent­ge­gen­nehmen und erfassen muss. Der Bau­spar­kunde erhält durch diese Leis­tungen der Bau­spar­kasse schließ­lich ebenso wenig wie die Gesamt­heit aller Bau­sparer einen beson­deren Vor­teil, son­dern nur das, was nach den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rungen und gesetz­li­chen Bestim­mungen ohnehin erwartet werden darf.

Gegen dieses Urteil wurde zwi­schen­zeit­lich Revi­sion ein­ge­legt.