Ände­rungen bei der Krank­schrei­bung

Arbeits­un­fä­hig­keits­fest­stel­lung per Video: Bereits seit Oktober 2020 können Ärzte mit­tels Video­sprech­stunde die Arbeits­un­fä­hig­keit von Ver­si­cherten fest­stellen. Aller­dings gilt dies bis­lang nur für die Ver­si­cherten, die in der Arzt­praxis bereits bekannt sind. Zukünftig können auch Pati­enten per Video­sprech­stunde krank­ge­schrieben werden, die dem Ver­trags­arzt unbe­kannt sind. Einen ent­spre­chenden Beschluss hat der Gemein­same Bun­des­aus­schuss am 19.11.2021 gefasst.

Ach­tung: Für in der Arzt­praxis unbe­kannte Ver­si­cherte ist die Krank­schrei­bung bis zu 3 Kalen­der­tage mög­lich, für bekannte Ver­si­cherte bis zu 7 Kalen­der­tage.

Elek­tro­ni­sche Über­mitt­lung einer Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung: Mit einer Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (AU-Beschei­ni­gung) bestä­tigt ein Arzt eine fest­ge­stellte Erkran­kung, die den Arbeit­nehmer am Erbringen der Arbeits­leis­tung hin­dert. Die AU-Beschei­ni­gung muss dem Arbeit­geber i. d. R. spä­tes­tens am vierten Tag der AU vor­liegen. Der Arbeit­geber kann die Vor­lage aber auch schon eher ver­langen.

Die Über­mitt­lung der AU-Beschei­ni­gung an die Kran­ken­kasse des Arbeit­neh­mers erfolgt seit dem 1.10.2021 digital durch den behan­delnden Arzt. Bisher infor­mierte der Arbeit­nehmer die Kran­ken­kasse über die AU.

Ab dem 1.7.2022 werden auch Arbeit­geber in das elek­tro­ni­sche Ver­fahren ein­be­zogen. Der Arbeit­geber kann die erfor­der­li­chen Daten jeweils bei Vor­liegen einer Berech­ti­gung elek­tro­nisch bei der Kran­ken­kasse abrufen, welche dar­aufhin die rele­vanten Arbeits­un­fä­hig­keits­daten über­mit­telt. For­dert ein Arbeit­geber Mel­dungen über Arbeits­un­fä­hig­keits­zeiten bei einer Kran­ken­kasse an, ist hierfür von ihm der Daten­aus­tausch eAU ver­pflich­tend ein­zu­setzen. Ab dem 1.7.2022 erhält ein arbeits­un­fähig erkrankter Patient also nur noch ein Papier­ex­em­plar für die per­sön­li­chen Unter­lagen.