Keine Erschwer­nis­zu­lage für das Tragen einer OP-Maske

Beschäf­tigte der Rei­ni­gungs­branche, die bei der Durch­füh­rung der Arbeiten eine soge­nannte OP-Maske tragen, haben keinen Anspruch auf einen tarif­li­chen Erschwer­nis­zu­schlag. Zu dieser Ent­schei­dung kam das Lan­des­ar­beits­ge­richt Berlin-Bran­den­burg (LAG) in seinem Urteil vom 17.11.2021.

In dem ent­schie­denen Fall war ein Arbeit­nehmer als Rei­ni­gungs­kraft beschäf­tigt. Auf das Arbeits­ver­hältnis fand der für all­ge­mein­ver­bind­lich erklärte Rah­men­ta­rif­ver­trag für die gewerb­li­chen Beschäf­tigten in der Gebäu­de­rei­ni­gung (RTV) Anwen­dung. Dieser sieht bei Arbeiten mit per­sön­li­cher Schutz­aus­rüs­tung, bei denen eine vor­ge­schrie­bene Atem­schutz­maske ver­wendet wird, einen Zuschlag von 10 % vor.

Der gefor­derte Erschwer­nis­zu­schlag ist nach Auf­fas­sung der LAG-Richter nur zu zahlen, wenn die Atem­schutz­maske Teil der per­sön­li­chen Schutz­aus­rüs­tung des Arbeit­neh­mers ist. Dies ist bei einer OP-Maske nicht der Fall, weil sie – anders als eine FFP2- oder FFP3-Maske – nicht vor allem dem Eigen­schutz des Arbeit­neh­mers, son­dern dem Schutz anderer Per­sonen dient.