Urlaubs­be­rech­nung bei Kurz­ar­beit

Fallen auf­grund von Kurz­ar­beit ein­zelne Arbeits­tage voll­ständig aus, ist dies bei der Berech­nung des Jah­res­ur­laubs zu berück­sich­tigen. Zu dieser Ent­schei­dung kam das Bun­des­ar­beits­ge­richt am 30.11.2021.

In dem ent­schie­denen Fall war eine Arbeit­neh­merin an 3 Tagen wöchent­lich als Ver­kaufs­hilfe beschäf­tigt. Bei einer Sechs­ta­ge­woche hätte ihr nach dem Arbeits­ver­trag ein jähr­li­cher Erho­lungs­ur­laub von 28 Werk­tagen zuge­standen. Dies ent­sprach bei einer ver­ein­barten Drei­ta­ge­woche einem Urlaubs­an­spruch von 14 Arbeits­tagen.

Auf­grund Arbeits­aus­falls durch die Corona-Pan­demie führte der Arbeit­geber Kurz­ar­beit ein. Dazu trafen die Par­teien Kurz­ar­beits­ver­ein­ba­rungen, auf deren Grund­lage die Arbeit­neh­merin u. a. in den Monaten April, Mai und Oktober 2020 voll­ständig von der Arbeits­pflicht befreit war und in den Monaten November und Dezember 2020 ins­ge­samt nur an 5 Tagen arbei­tete. Aus Anlass der kurz­ar­beits­be­dingten Arbeits­aus­fälle nahm der Arbeit­geber eine Neu­be­rech­nung des Urlaubs vor. Er bezif­ferte den Jah­res­ur­laub für das Jahr 2020 auf 11,5 Arbeits­tage.

Der kurz­ar­beits­be­dingte Aus­fall ganzer Arbeits­tage recht­fer­tigt eine unter­jäh­rige Neu­be­rech­nung des Urlaubs­an­spruchs. Auf­grund ein­zel­ver­trag­lich ver­ein­barter Kurz­ar­beit sind aus­ge­fal­lene Arbeits­tage weder nach natio­nalem Recht noch nach Uni­ons­recht Zeiten mit Arbeits­pflicht gleich­zu­stellen. Der Urlaubs­an­spruch aus dem Kalen­der­jahr 2020 über­steigt des­halb nicht die vom Arbeit­geber berech­neten 11,5 Arbeits­tage.