COVID-19-Qua­ran­täne – Nicht­an­rech­nung auf Urlaub

In einem vom Lan­des­ar­beits­ge­richt Düs­sel­dorf (LAG) am 15.10.2021 ent­schie­denen Fall befand sich eine Arbeit­neh­merin in der Zeit vom 10.12. bis 31.12.2020 im Erho­lungs­ur­laub. Nach einem Kon­takt mit ihrer mit COVID-19 infi­zierten Tochter ord­nete das Gesund­heitsamt zunächst eine häus­liche Qua­ran­täne bis zum 16.12.2020 an. Bei einer Tes­tung am 16.12.2020 wurde bei der Arbeit­neh­merin eine Infek­tion mit COVID-19 fest­ge­stellt. Dar­aufhin ord­nete das Gesund­heitsamt für sie mit Bescheid vom 17.12.2020 häus­liche Qua­ran­täne bis zum 23.12.2020 an. Das Schreiben ent­hielt den Hin­weis, dass sie als Kranke im Sinne des Infek­ti­ons­schutz­ge­setzes anzu­sehen ist.

Eine Arbeits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung durch einen Arzt ließ sie sich nicht aus­stellen. Die Arbeit­neh­merin ver­langte vom Arbeit­geber die Nach­ge­wäh­rung von 10 Urlaubs­tagen für die Zeit vom 10.12. bis 23.12.2020. Sie meinte, diese waren wegen der durch das Gesund­heitsamt ver­hängten Qua­ran­täne nicht ver­braucht.

Die Nicht­an­rech­nung der Urlaubs­tage bei bereits bewil­ligtem Urlaub erfor­dert jedoch, dass durch ein ärzt­li­ches Zeugnis nach­ge­wiesen ist, dass auf­grund der Erkran­kung Arbeits­un­fä­hig­keit gegeben ist. Daran fehlte es hier.