Eigen­be­darfs­kün­di­gung – Umzug wegen Erkran­kung unzu­mutbar

Die Wirk­sam­keit einer Kün­di­gungs­er­klä­rung setzt voraus, dass die Gründe für ein berech­tigtes Inter­esse des Ver­mie­ters an der Been­di­gung des Miet­ver­hält­nisses in dem Kün­di­gungs­schreiben ange­geben sind. Bei einer Kün­di­gung wegen Eigen­be­darfs ist daher grund­sätz­lich die Angabe der Person, für die die Woh­nung benö­tigt wird, und die Dar­le­gung des Inter­esses, das diese Person an der Erlan­gung der Woh­nung hat, aus­rei­chend.

Der Mieter kann jedoch einer an sich gerecht­fer­tigten ordent­li­chen Kün­di­gung des Ver­mie­ters wider­spre­chen und von ihm die Fort­set­zung des Miet­ver­hält­nisses ver­langen, wenn die Been­di­gung für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Wür­di­gung der berech­tigten Inter­essen des Ver­mie­ters nicht zu recht­fer­tigen ist.

Auch wenn ein Mieter seine Behaup­tung, ihm ist ein Umzug wegen einer bestehenden Erkran­kung nicht zuzu­muten, unter Vor­lage bestä­ti­gender ärzt­li­cher Atteste gel­tend macht, ist im Falle des Bestrei­tens dieses Vor­trags regel­mäßig die Ein­ho­lung eines Sach­ver­stän­di­gen­gut­ach­tens zu der Art, dem Umfang und den kon­kreten Aus­wir­kungen der beschrie­benen Erkran­kung auf die Lebens­füh­rung des betrof­fenen Mie­ters im All­ge­meinen und im Falle des Ver­lusts der ver­trauten Umge­bung erfor­der­lich.