Ver­äu­ße­rung eines ver­spro­chenen Gegen­standes vor Ein­tritt des Erb­falls

In einem vom Ober­lan­des­ge­richt Koblenz am 26.11.2020 ent­schie­denen Fall hatte eine Erb­las­serin ihrem Lebens­ge­fährten ihren VW Polo ver­macht. Diesen hatte sie aber 4 Monate vor ihrem Ableben ver­kauft. Der Lebens­ge­fährte meinte, dass das Ver­mächtnis so aus­zu­legen ist, dass er den Erlös aus dem Ver­kauf des Fahr­zeugs als Sur­rogat erhalten sollte.

Nach dem Bür­ger­li­chen Gesetz­buch gilt im Zweifel der Anspruch auf Ersatz des Wertes als ver­macht, wenn der Gegen­stand dem Erb­lasser ent­zogen oder unter­ge­gangen ist. Die frei­wil­lige Ver­äu­ße­rung des ver­machten Gegen­standes ist keine Ent­zie­hung, und sie bewirkt auch nicht den Unter­gang des Gegen­standes. Der Lebens­ge­fährte hatte daher keinen Anspruch auf den Ver­kaufs­erlös.