Neuer Min­dest­lohn ab 1.1.2022

Die Min­dest­lohn­kom­mis­sion emp­fahl am 1.7.2020 eine gesetz­liche Anpas­sung des Min­dest­lohns in meh­reren Stufen. Dar­aufhin wurde dieser ab dem 1.1.2021 von 9,35 € brutto auf 9,50 € ange­hoben. Zum 1.7.2021 erfolgte eine wei­tere Erhö­hung auf 9,60 €. Die nächsten Anpas­sungen erfolgen dann zum 1.1.2022 auf 9,82 € und ab dem 1.7.2022 auf 10,45 €.

Der gesetz­liche Min­dest­lohn gilt für alle Arbeit­neh­me­rinnen und Arbeit­nehmer über 18 Jahre. Unter bestimmten Vor­aus­set­zungen haben auch Prak­ti­kan­tinnen und Prak­ti­kanten Anspruch auf Min­dest­lohn. Aus­ge­nommen vom Erhalt des Min­dest­lohns sind z. B. Aus­zu­bil­dende, ehren­amt­lich Tätige oder Teil­neh­me­rinnen und Teil­nehmer an einer Maß­nahme der Arbeits­för­de­rung.

Bitte beachten Sie! Bei Ver­trägen mit Mini­job­bern muss über­prüft werden, ob durch den Min­dest­lohn die Gering­fü­gig­keits­grenze von 450 € pro Monat über­schritten wird.