Zeit­raum­be­zo­gene Zuzah­lung des Arbeit­neh­mers zum Dienst­wagen

Bei der Besteue­rung von Pkws gibt es im Steu­er­recht einige Beson­der­heiten zu beachten. So müssen Arbeit­nehmer, die einen Fir­men­wagen zur Ver­fü­gung gestellt bekommen und diesen auch privat nutzen dürfen, einen sog. geld­werten Vor­teil ver­steuern. Je nach Ver­ein­ba­rung muss der Arbeit­nehmer u. U. für die Nut­zung noch Zuzah­lungen leisten. Wie diese zeit­lich zu berück­sich­tigen sind, hatte der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) mit Urteil vom 16.12.2021 zu ent­scheiden.

In dem Fall aus der Praxis arbei­tete ein Rentner als gering­fügig Beschäf­tigter und bekam von seinem Arbeit­geber einen Dienst­wagen zur Ver­fü­gung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Wie ver­trag­lich ver­ein­bart, zahlte der Rentner bei Anschaf­fung direkt eine Zuzah­lung – im ent­schie­denen Fall in Höhe von 20.000 € für einen fest­ge­legten Nut­zungs­zeit­raum von 96 Monaten. Im Rahmen der Ein­kom­men­steu­er­ver­an­la­gung berech­nete das Finanzamt den geld­werten Vor­teil, die zeit­raum­be­zo­gene Zuzah­lung wurde jedoch nicht berück­sich­tigt.

Der Bun­des­fi­nanzhof ent­schied hin­gegen, dass die Zuzah­lung, die für einen abge­grenzten Zeit­raum geleistet wurde, gleich­mäßig zu ver­teilen und monat­lich für den Arbeit­nehmer steu­er­min­dernd zu berück­sich­tigen ist.