Klar­stel­lung zu Handwerkerleis­tungen der öffent­li­chen Hand

Steu­er­pflich­tige können für die Inan­spruch­nahme von haus­halts­nahen Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nissen und Dienst­leis­tungen sowie Hand­wer­kerleis­tungen steu­er­liche Ver­güns­ti­gungen in Anspruch nehmen. Dazu gehören auch Hand­wer­kerleis­tungen bis zu einem Höchst­be­trag von 1.200 € (= 20 % von 6.000 €) im Jahr. Begüns­tigt sind aller­dings nur die Arbeits­kosten; Mate­ri­al­kosten zählen nicht zu den steu­er­be­güns­tigten Leis­tungen. Grund­sätz­lich sollte daher für die durch­ge­führten Arbeiten eine Rech­nung ange­for­dert werden, auf der die Mate­ri­al­kosten getrennt von den Arbeits‑, Fahrt- und Maschi­nen­kosten auf­ge­listet sind. Der Rech­nungs­be­trag sollte dann auch „über­wiesen“ werden. Bar­zah­lungen werden nicht aner­kannt. Ange­merkt sei hier noch, dass der rele­vante Rech­nungs­be­trag nicht die Bemes­sungs­grund­lage für die Ein­kom­men­steuer min­dert, son­dern direkt von der Ein­kom­men­steuer abge­zogen werden kann.

Werden Hand­wer­kerleis­tungen durch die öffent­liche Hand durch­ge­führt, sind sie nicht begüns­ti­gungs­fähig, wenn sie allen betei­ligten Haus­halten zugu­te­kommen. Hierzu gehört etwa der Ausbau des Ver­sor­gungs­netzes oder die Erschlie­ßung von Straßen, aber auch Rei­ni­gungs­ar­beiten und Win­ter­dienst, wenn sie sich auf die Fahr­bahn beziehen.

In seinem Schreiben vom 1.9.2021 stellt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­rium klar, dass Hand­wer­kerleis­tungen der öffent­li­chen Hand nur dann als begüns­tigt gelten, wenn sie sich um haus­halts­nahe Dienst­leis­tungen im räum­lich-funk­tio­nalen Zusam­men­hang mit dem Haus­halt ein­zelner Grund­stücks­ei­gen­tümer ver­orten lassen. Dies gilt etwa, wenn bei Stra­ßen­rei­ni­gungs­ar­beiten und Win­ter­diensten der ent­spre­chende Gehweg eines Anwe­sens gerei­nigt oder geräumt wird.