Zweck­ge­bun­dene Spenden können steu­er­lich begüns­tigt sein

Spenden, die einer kon­kreten Zweck­bin­dung unter­liegen, können steu­er­be­güns­tigt anzu­er­kennen sein. Zu diesem Schluss kam der Bun­des­fi­nanzhof (BFH) in einem Urteil vom 16.3.2021. Im ver­han­delten Fall ging es um Spenden, die einem bestimmten Tier zugu­te­kommen sollten.

Eine Steu­er­pflich­tige übergab einer Ver­tre­terin eines gemein­nüt­zigen Tier­schutz­ver­eins und einer gewerb­li­chen Tier­pen­sion eine Spende in Höhe von 5.000 €. Das Geld sollte kon­kret für die Pflege eines Tieres ver­wendet werden, das in der Pen­sion unter­ge­bracht war. Der Tier­schutz­verein stellte dar­aufhin eine Zuwen­dungs­be­stä­ti­gung („Spen­den­be­schei­ni­gung“) aus. Finanzamt und Finanz­ge­richt (FG) lehnten einen Spen­den­abzug ab.

Der BFH führte hin­gegen aus, dass die Bestim­mung eines kon­kreten Ver­wen­dungs­zwecks der Spende nicht dem steu­er­li­chen Abzug ent­ge­gen­steht. Aller­dings müsse die Zweck­bin­dung im Rahmen der vom Tier­schutz­verein ver­folgten steu­er­be­güns­tigten Zwecke liegen. Ob die Unter­brin­gung in einer Tier­pen­sion der För­de­rung des Tier­wohles diene, müsse noch gericht­lich fest­ge­stellt werden, wes­wegen die Sache zurück an das FG ver­wiesen wurde. Soll eine Spende einer kon­kret benannten Person zugu­te­kommen, so ist eine Unent­gelt­lich­keit der Zuwen­dung Vor­aus­set­zung für einen Spen­den­abzug, um etwa ver­deckte Unter­halts­leis­tungen zu ver­hin­dern. Diese Vor­aus­set­zung fehle laut dem BFH zwar in diesem Fall, doch sei hier nicht von einer ver­deckten Unter­halts­zah­lung aus­zu­gehen, zumal das betref­fende Tier nicht der Steu­er­pflich­tigen gehörte.