Kein Gestal­tungs­miss­brauch bei Ver­äu­ße­rung eines Grund­stücks nach unent­gelt­li­cher Über­tra­gung

In einem vor dem Bun­des­fi­nanzhof (BFH) aus­ge­foch­tenen Urteil erwarb eine Steu­er­pflich­tige ent­gelt­lich ein bebautes Grund­stück. Inner­halb der zehn­jäh­rigen Behal­tens­frist über­trug sie dieses ohne Gegen­leis­tung hälftig auf ihre beiden voll­jäh­rigen Kinder, welche es am selben Tag der Über­tra­gung noch ver­äu­ßerten. Zuvor wurden die Ver­äu­ße­rungs­ver­hand­lungen aber nicht durch die Kinder, son­dern durch ihre Mutter geführt. Das Finanzamt ging von Miss­brauch recht­li­cher Gestal­tungs­mög­lich­keiten aus und setzte bei der Mutter den ent­stan­denen zu ver­steu­ernden Ver­äu­ße­rungs­ge­winn an.

Der BFH ent­schied jedoch zugunsten der Steu­er­pflich­tigen. Nach seiner Auf­fas­sung ist hier nicht von Gestal­tungs­miss­brauch aus­zu­gehen. Durch die Schen­kung an die Kinder, läuft die zehn­jäh­rige Behal­tens­frist weiter und eine Ver­äu­ße­rung inner­halb dieser würde damit auf jeden Fall der Besteue­rung unter­liegen. Uner­heb­lich ist dabei bei wem. Da die Kinder das Grund­stück ver­äu­ßert haben, ist der Ver­äu­ße­rungs­ge­winn anteilig bei ihnen zu berück­sich­tigen und nicht bei der Mutter als Schen­kende.