Schen­kung von GmbH-Anteilen an lei­tende Ange­stellte

Bei der Über­tra­gung von Gegen­ständen, Gebäuden oder auch Gesell­schafts­an­teilen zwi­schen Per­sonen oder Per­so­nen­gruppen ist es je nach Ein­zel­fall manchmal nicht ein­deutig zu beur­teilen, ob der ent­spre­chende Vor­gang unter die pri­vate oder beruf­liche Sphäre fällt und welche steu­er­li­chen Kon­se­quenzen des­wegen damit ver­bunden sind. Diese Pro­ble­matik war auch Teil eines im Aus­set­zungs­ver­fahren getrof­fenen Beschlusses des Finanz­ge­richts Sachsen-Anhalt (FG).

Im ent­schie­denen Fall war ein Ehe­paar Gesell­schafter einer GmbH. Um über ihre Nach­folge in der Gesell­schaft zu bestimmen, über­trugen sie die Mehr­heit ihrer Anteile auf ihren Sohn und zudem noch wei­tere gleich große Teile auf meh­rere lei­tende Ange­stellte. Das Finanzamt beur­teilte diese Über­gabe als Zuwen­dung im Rahmen des Arbeits­ver­hält­nisses und setzte Lohn­steuer fest. Das FG kam letzt­end­lich zu der Ent­schei­dung, dass die Über­tra­gung durch die Fest­le­gung der Nach­fol­ge­re­ge­lung ent­standen ist und nicht durch das Arbeits­ver­hältnis an sich. Damit von Arbeits­lohn aus­ge­gangen werden kann, muss ersicht­lich sein, für welche frü­heren oder zukünf­tigen Leis­tungen die Anteile als Ent­loh­nung gelten sollen. Dazu kommt, dass es keine Hal­te­frist für die Arbeit­nehmer gab und auch sonst keine wei­teren Vor­aus­set­zungen. Viel­mehr liegen hier die Tat­be­stands­merk­male einer Schen­kung vor.