Gewer­be­steuer bei Ren­de­ring-Leis­tungen von Archi­tekten

Das FG Köln ent­schied mit Urteil vom 21.4.2021, dass Ren­de­ring-Leis­tungen keine Sel­ten­heit mehr sind und von vielen Archi­tekten aus­geübt werden; inzwi­schen ist es sogar Teil des Archi­tek­tur­stu­diums. Beim Ren­de­ring werden Ent­wurfs-Pla­nungen mit Hilfe einer Gra­fik­soft­ware drei­di­men­sional ver­an­schau­licht, damit der Betrachter einen Ein­druck von der Wir­kung eines Bau­werks bekommt.

Selbst wenn sich Archi­tekten auf diese Tätig­keit spe­zia­li­sieren, gibt es laut der aktu­ellen Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs keinen Grund, von gewerb­li­chen Ein­künften aus­zu­gehen. Denn obwohl eine aus­schließ­lich tech­ni­sche Arbeit vor­liegt, befinden sich Archi­tekten dabei in einem Pla­nungs­sta­dium, in dem sie aus­rei­chend gestal­te­risch tätig werden, um den groben Ent­wurf lebendig zu machen. Das Urteil ist rechts­kräftig.