Neue­rung bei der Gesund­heits­för­de­rung von Arbeit­neh­mern

Immer mehr Arbeit­nehmer sehen sich mit beruf­li­chen Anfor­de­rungen wie stän­diger Erreich­bar­keit, wach­sendem Leis­tungs­druck und neuen Formen der Arbeit kon­fron­tiert, die eine stetig hohe Leis­tungs­fä­hig­keit erfor­dern. Um diese Leis­tungs­fä­hig­keit und den all­ge­meinen Gesund­heits­zu­stand zu erhalten und zu ver­bes­sern, können Arbeit­geber ihre Arbeit­nehmer durch eine betrieb­liche Gesund­heits­för­de­rung bis zu einer Höhe von 500 € im Jahr steu­er­frei unter­stützen.

Zum 01.01.2019 wurde die Rege­lung zur Steu­er­be­freiung ver­schärft. Von der Steuer sind jetzt nur noch Maß­nahmen mit Zer­ti­fi­zie­rung durch das Sozi­al­ge­setz­buch befreit. Diese war bisher keine Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­freiung bei der betrieb­li­chen Gesund­heits­för­de­rung.

Für Maß­nahmen, die bereits vor dem 01.01.2019 begonnen haben und keine Zer­ti­fi­zie­rung vor­weisen, wurde eine Über­gangs­re­ge­lung getroffen. Für diese Maß­nahmen ist die Zer­ti­fi­zie­rung zur Erlan­gung der Steu­er­be­freiung erst­mals maß­geb­lich für Sach­be­züge, die ab dem 31.12.2019 gewährt werden.