Pri­vate Nut­zung betrieb­li­cher Fahr­räder steu­er­frei

Die Nut­zung von Fahr­rä­dern und Elek­tro­fahr­rä­dern ist aus öko­lo­gi­scher Sicht sinn­voll. Um auch hier steu­er­liche Anreize zu setzen, wird die pri­vate Nut­zung eines betrieb­li­chen Fahr­rads oder Elek­tro­fahr­rads ab dem 1.1.2019 nicht mehr besteuert. Ob die Steu­er­frei­heit auch für Fahr­rad­lea­sing­mo­delle gilt ist noch nicht geklärt und wird Gegen­stand eines künf­tigen Bei­trages sein

Diese neue Steu­er­be­freiung gilt jedoch nicht für solche Elek­tro­fahr­räder, die ver­kehrs­recht­lich als Kraft­fahr­zeug ein­zu­ordnen sind (wie z. B. Elek­tro­fahr­räder, deren Motor auch Geschwin­dig­keiten über 25 km/​h unter­stützt). Für diese gelten die Rege­lungen der Dienst­wa­gen­be­steue­rung – also bei Elek­tro­fahr­rä­dern die neue ein­ge­führte 0,5-%-Regelung.