Neu­re­ge­lungen der EU-Ent­sen­de­richt­linie

Arbeit­nehmer, die nach Deutsch­land ent­sendet werden, ver­dienen häufig weniger als ihre ein­hei­mi­schen Kol­legen. Mit dem Inkraft­treten der Neu­re­ge­lungen im EU-Ent­sen­de­ge­setz soll sich das ändern.

Das Gesetz zur Umset­zung der geän­derten EU-Ent­sen­de­richt­linie soll dafür sorgen, dass es den glei­chen Lohn für die gleiche Arbeit am glei­chen Ort gibt und dass aus­län­di­sche Arbeit­nehmer künftig stärker als bis­lang von den in Deutsch­land gel­tenden Arbeits­be­din­gungen pro­fi­tieren. Hier die Neu­re­ge­lungen im Über­blick:

  • Ent­sandte Arbeit­nehmer haben nicht mehr nur Anspruch auf den Min­dest­lohn, son­dern auch auf den Tarif­lohn aus all­ge­mein­ver­bind­li­chen Tarif­ver­trägen.
  • Arbeit­nehmer aus dem Aus­land erhalten künftig Weih­nachts- und Urlaubs­geld sowie Schmutz- und Gefah­ren­zu­lagen, sofern diese all­ge­mein gezahlt werden.
  • Zahlt der Arbeit­geber seinen Beschäf­tigten eine Zulage für Reise‑, Unter­brin­gungs- und Ver­pfle­gungs­kosten, darf dieser Betrag nicht auf den Min­dest­lohn ange­rechnet werden.
  • Der Arbeit­geber zahlt die Rei­se­kosten, wenn er ent­sandte Arbeit­nehmer im Inland dienst­lich auf Reisen schickt.
  • Künftig gelten für Beschäf­tigte aus dem Aus­land nach zwölf Monaten grund­sätz­lich alle in Deutsch­land vor­ge­schrie­benen Arbeits­be­din­gungen. Eine Frist­ver­län­ge­rung um sechs Monate kann jedoch in begrün­deten Aus­nah­me­fällen bean­tragt werden.
  • Der Stra­ßen­ver­kehrs­sektor ist von den Ände­rungen aus­ge­nommen, sodass die geplanten Rege­lungen nicht für Fern­fahrer gelten.

Anmer­kung: Die Neu­re­ge­lung ist am 30.7.2020 in Kraft getreten.