Kün­di­gung wäh­rend der Kurz­ar­beit nicht aus­ge­schlossen

Wird in einem Unter­nehmen Kurz­ar­beit geleistet, so spricht dies dafür, dass die Betriebs­par­teien nur von einem vor­über­ge­henden Arbeits­mangel und nicht von einem dau­er­haft gesun­kenen Beschäf­ti­gungs­be­darf aus­gehen. Ent­fällt die Beschäf­ti­gungs­mög­lich­keit für ein­zelne von der Kurz­ar­beit betrof­fene Arbeit­nehmer auf­grund später ein­ge­tre­tener Umstände oder ver­än­derter wirt­schaft­li­cher und/​oder orga­ni­sa­to­ri­scher Rah­men­be­din­gungen auf Dauer, so kann trotz der Kurz­ar­beit ein drin­gendes betrieb­li­ches Erfor­dernis für eine Kün­di­gung bestehen.

An die Begrün­dung einer betriebs­be­dingten Kün­di­gung werden hier hohe Anfor­de­rungen gestellt. So kann ein drin­gendes betrieb­li­ches Kün­di­gungs­er­for­dernis regel­mäßig erst dann ange­nommen werden, wenn der Arbeit­geber die Mög­lich­keit zur Arbeits­zeit­re­du­zie­rung voll aus­ge­schöpft hat und gleich­wohl noch ein Beschäf­ti­gungs­über­hang besteht.

Ein Rück­gang des Arbeits­kräf­te­be­darfs kann sich aber auch daraus ergeben, dass sich eine im Betrieb tat­säch­lich umge­setzte unter­neh­me­ri­sche Orga­ni­sa­ti­ons­ent­schei­dung auf die Anzahl der ver­blie­benen Arbeits­plätze aus­wirkt. Unter­neh­me­ri­sche Ent­schei­dungen sind von den Gerichten nicht auf ihre sach­liche Recht­fer­ti­gung oder Zweck­mä­ßig­keit hin zu über­prüfen, son­dern nur darauf, ob sie offen­sicht­lich unsach­lich, unver­nünftig oder will­kür­lich sind. Nach­zu­prüfen ist aber, ob die frag­liche Ent­schei­dung tat­säch­lich umge­setzt wurde und dadurch das Beschäf­ti­gungs­be­dürfnis für ein­zelne Arbeit­nehmer ent­fallen ist.