Rück­kehr aus einem Corona-Virus-Risi­ko­ge­biet

Trotz der Rei­se­war­nungen des Aus­wär­tigen Amtes auf­grund der Corona-Pan­demie ver­bringen viele den Urlaub in ihrem Wunsch­land. Viele Unter­nehmen sehen es jedoch nicht gern, wenn die Mit­ar­beiter ihren Urlaub in einem sog. Risi­ko­land buchen. Grund­sätz­lich hat der Arbeit­geber jedoch keinen Ein­fluss auf die Urlaubs­pla­nung des Rei­se­landes seiner Arbeit­nehmer. Der Arbeit­nehmer ist jedoch ver­pflichtet mit­zu­teilen, ob er sich in den letzten 14 Tagen in einem Corona-Risiko-Gebiet auf­ge­halten hat und ob er Kon­takt zu jemandem hatte, der unter Infek­ti­ons­ver­dacht steht oder bei dem eine Corona-Infek­tion nach­ge­wiesen wurde.

In einem sol­chen Fall kann der Arbeit­geber ver­langen, dass sich der Urlaubs­rück­kehrer – auch ohne Corona-Sym­ptome – unter­su­chen lässt, bevor er an seinen Arbeits­platz zurück­kehrt.

Bitte beachten Sie! Abhängig von den Rege­lungen der ein­zelnen Bun­des­länder müssen Rück­kehrer aus Risi­ko­ge­bieten zunächst 14 Tage in häus­liche Qua­ran­täne. Die genauen Rege­lungen finden sie in den Corona-Ver­ord­nungen der jewei­ligen Bun­des­länder.

Für die betrieb­liche Praxis emp­fiehlt es sich, Rege­lungen für einen Rück­kehr-Pro­zess fest­zu­legen. Hier könnte z. B. der Arbeit­nehmer in einem Rück­kehr-For­mular erklären, ob und in wel­chem Risi­ko­ge­biet er sich wäh­rend seines Urlaubs auf­ge­halten hat.

Einem Arbeit­nehmer, der wis­sent­lich in ein Land reist, für das eine Rei­se­war­nung besteht, ist bekannt, dass er sich nach der Rück­kehr in Qua­ran­täne begeben muss. Für die Qua­ran­tä­ne­zeit sollte der Arbeit­nehmer sicher­stellen, dass er seine Arbeits­leis­tung auch erbringen kann, z. B. im Home­of­fice. Ist das nicht der Fall und er fällt durch eine selbst­ver­schul­dete Qua­ran­täne aus, kann er seinen Lohn­fort­zah­lungs­an­spruch ver­lieren.

Anmer­kung: Wird das Urlaubs­land erst nach dem Rei­se­an­tritt wieder zum Risi­ko­ge­biet erklärt, hat der Arbeit­nehmer mit seiner Reise nicht schuld­haft gehan­delt und hätte für einen vor­über­ge­henden Zeit­raum einen Lohn­fort­zah­lungs­an­spruch.