Neu­re­ge­lungen für Home­of­fice und Arbeits­zimmer – Steu­er­liche Erleich­te­rungen im Über­blick

Das Bun­des­mi­nis­te­rium der Finanzen hat aktua­li­sierte Ver­wal­tungs­vor­gabe für die Steu­er­re­geln rund um das häus­liche Arbeits­zimmer und die Home­of­fice-Pau­schale ver­öf­fent­licht.

Wenn der Mit­tel­punkt der beruf­li­chen Tätig­keit im häus­li­chen Arbeits­zimmer liegt, kann nun statt der tat­säch­lich ent­stan­denen Kosten alter­nativ eine Jah­res­pau­schale von 1.260 € ohne geson­derten Nach­weis steu­er­min­dernd gel­tend gemacht werden. Die Pau­schale kann auch anteilig für jeden Kalen­der­monat gel­tend gemacht werden, in dem die Vor­aus­set­zungen für den Kos­ten­abzug erfüllt werden.

Bei Nut­zung des Arbeits­zim­mers durch meh­rere Per­sonen kann jeder Steu­er­pflich­tige ein­zeln seine Auf­wen­dungen geson­dert steu­er­lich ansetzen oder auf die Pau­schale zurück­greifen. Bei meh­reren Tätig­keiten pro Steu­er­pflich­tigem kann jedoch nur eine Pau­schale gel­tend gemacht werden, die auf die ver­schie­denen Tätig­keiten auf­zu­teilen ist.

Des Wei­teren kann auch ohne häus­li­ches Arbeits­zimmer für jeden Kalen­dertag, an dem betrieb­liche oder beruf­liche Tätig­keiten zu mehr als 50 % in der häus­li­chen Woh­nung aus­geübt werden, eine Home­of­fice-Pau­schale in Höhe von 6 € abge­zogen werden, bis maximal 1.260 € (vorher 600 €).